Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
A. Eheschließung
Rz. 1
Das katalanische Eherecht ist im Gesetz 25/2010, v. 29.7.2010, über das Zweite Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches (Codi civil de Catalunya – CCCat), betreffend die Person und die Familie, geregelt worden. Das Gesetz 25/2010 ist eine Neufassung des Familiengesetzbuches von 1998 und anderer Sondergesetze zum Familienrecht innerhalb eines neuen rechtlichen Rahmens. Zusätzlich zur Neufassung hat der Gesetzgeber auch die Gelegenheit genutzt, um die Regelungen einiger Institutionen zu ändern und dem katalanischen Recht neue Inhalte hinzuzufügen, insbesondere im Bereich des Personenrechts. Titel III des Zweiten Buches CCCat ist der Familie gewidmet und enthält Bestimmungen zum Ehegüterrecht (Kapitel II) sowie zur Nichtigkeit der Ehe, zur gesetzlichen Trennung und zur Scheidung (Kapitel III). Er regelt dagegen nicht die Eingehung der Ehe. Die Ehefähigkeit, der Dispens von Ehehindernissen, die Abgabe der Eheerklärungen, die Trauungsmodalitäten sowie die Eintragung der Ehe ins Zivilstandsregister werden durch den spanischen Código Civil (CC) festgesetzt. Deswegen gilt in Katalonien Art. 44 CC, wonach infolge der durch das Gesetz 13/2005 v. 1.7.2005 eingeführten Veränderung die gleichgeschlechtliche Ehe zulässig ist. Schließlich enthält das katalanische Recht ebenfalls keine eigenen Bestimmungen über die Wirkungen des Verlöbnisses sowie über die Nichtigkeitsgründe der Ehe.
B. Folgen der Ehe
I. Güterrecht
1. Güterstände
Rz. 2
Die Gütertrennung (règim de separació de béns, Art. 232–1 ff. CCCat) ist der gesetzliche Güterstand. Die den Bestimmungen des katalanischen Eherechts unterliegenden Eheleute haben jedoch die Möglichkeit, sich für andere Güterstände zu entscheiden. Als Wahlgüterstände regelt der CCCat eigene Modalitäten der Zugewinngemeinschaft (règim de participació en els guanys, Art. 232–13 ff.) und der Gütergemeinschaft (règim de comunitat de béns, Art. 232–30 ff.) sowie weitere, im Gewohnheitsrecht einzelner Orte oder Landstriche seit alters verwurzelte Güterstände (Art. 232–25 ff.). Die praktische Bedeutung dieser Wahlgüterstände ist gering. So war insbesondere die Einführung der Gütergemeinschaft und der Zugewinngemeinschaft nicht besonders erfolgreich. In der katalanischen Praxis ist daher die Gütertrennung der absolut vorherrschende Güterstand. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass auf eine bedeutende Anzahl von Ehen, welche von Ehegatten mit verschiedenen Personalstatuten geschlossen worden sind, die internationalprivatrechtlichen Bestimmungen (vgl. Rdn 18) auf die Anwendung des durch den spanischen CC geregelten Güterstandes der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) verweisen. Selbst wenn die katalanische Rechtsordnung die Wirkungen der Ehe regelt, besteht in der Praxis stets die Möglichkeit für Eheleute, sich freiwillig den im spanischen CC vorgesehenen Güterständen zu unterstellen. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass katalanische Eheleute, die sich für einen gemeinschaftlichen Güterstand entscheiden, die Errungenschaftsgemeinschaft des spanischen CC wählen. Diese ist in der notariellen Praxis viel bekannter als die im CCCat künstlich geschaffene Form der katalanischen Gütergemeinschaft.
2. Gütertrennung
a) Allgemeine Merkmale
Rz. 3
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er im Zeitpunkt der Trauung bereits hatte, und auch dasjenige, was er nach der Eheschließung erwirbt. Ihm stehen der Genuss, die Verwaltung sowie das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum zu. Bezüglich der Familienwohnung sowie der Haushaltsgegenstände bestehen jedoch Beschränkungen der Verfügungsfreiheit (vgl. Rdn 13). Im Allgemeinen dürfen die Ehegatten sich Sachen oder Geld zu Eigentum übereignen. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung müssen sie den entgeltlichen Charakter der Eigentumsübertragung jedoch beweisen (Art. 231–11 CCCat).
Rz. 4
In der Praxis wird der Güterstand der Gütertrennung in Katalonien allerdings nicht mit jener Strenge angewandt, die vom Gesetzgeber vorgegeben ist. So erwerben die dem Güterstand der Gütertrennung unterliegenden Ehegatten häufig Gegenstände zu Miteigentum nach Bruchteilen (insbesondere die während der bestehenden Ehe erworbene Familienwohnung). Gelegentlich kommt es vor, dass Gegenstände mit finanziellen Mitteln des einen Ehegatten auf den Namen des anderen erworben werden, wenn damit das durch die gewählte Aufgabenteilung innerhalb der Familie entstandene finanzielle Ungleichgewicht gemildert werden soll. Die rechtliche Wirksamkeit dieser Praxis stützt sich auf Art. 232–3 CCCat (vgl. Rdn 5). Eine andere Rechtstechnik, die eine angemessene Verteilung der während der Ehe erzielten Vermögensüberschüsse ermöglicht, ist der gemeinsame Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (vgl. Rdn 7–9).
b) Während der Ehe erworbene Güter
Rz. 5
Um Streitigkeiten bezüglich der während der Ehedauer erworbenen Gegenstände zu vermeiden, enthält der CCCat zwei Regeln. Die erste, welche auf...