Beim Verkauf eines Grundstücks bzw. einer Wohnung nach Überlassung an den Mieter tritt der Käufer anstelle des Vermieters in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein (Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete, § 566 BGB). Der Käufer kann vom Mieter daher keinen Abschluss eines neuen Mietvertrags verlangen, sondern muss den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit dem abgeschlossenen Inhalt, übernehmen; selbst dann, wenn die Konditionen (z. B. Miethöhe oder Mietstruktur) nicht mehr marktgerecht sind. Ferner kann der Käufer das bestehende Mietverhältnis – wie vormals auch der Verkäufer – nur dann kündigen, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund (z. B. Eigenbedarf) vorliegt.

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