1 Zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit
Voraussetzung für die Zahlung eines steuerfreien Kaufkraftausgleichs durch den inländischen Arbeitgeber ist, dass der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum im Ausland eingesetzt ist und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Wege der Prognoseentscheidung wird eine Begrenzung der ausländischen Tätigkeit unterstellt, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Ob eine spätere Rückkehr tatsächlich erfolgt, ist insoweit unerheblich.
Gehaltsumwandlung unzulässig
Maßgeblich ist, dass der Kaufkraftausgleich tatsächlich gewährt wird. Es ist nicht zulässig, einen Teil des geschuldeten Gehalts in einen Kaufkraftausgleich umzudeuten. Eine Steuerbefreiung wird für auf diese Weise umgedeutete Teile des Gehalts nicht gewährt.
Kein Kaufkraftausgleich bei Auslandsdienstreise
Bei Dienstreisen ins Ausland kommt ein steuerfreier Kaufkraftausgleich regelmäßig nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer in diesen Fällen steuerlich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
2 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Hierzu gehört ein Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort. Es wird zwischen 2 Fällen unterschieden:
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- Personen, die mit Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vergleichbar sind.
Zu Gruppe 1 gehören Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar in einem Dienstverhältnis stehen.
Zu Gruppe 2 gehören Arbeitnehmer, die zu einer anderen Person in einem Dienstverhältnis stehen, deren Arbeitslohn aber wie im öffentlichen Dienst ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Zur Gruppe 2 gehören insbesondere Arbeitnehmer
- des Goethe-Instituts e. V.,
- der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
- des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V.,
- des Deutschen akademischen Austauschdienstes e. V. und
- der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
Die steuerfreien Auslandsdienstbezüge umfassen
- den Auslandszuschlag
- den Mietzuschuss und
- den Kaufkraftausgleich.
Nicht begünstigter Arbeitslohn
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 64 EStG ist nicht anwendbar auf Arbeitslohn, der nach anderen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften gezahlt wird (z. B. Zahlung von Reisekosten).
Der Kaufkraftausgleich nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz soll den Kaufkraftverlust ausgleichen, der dem Empfänger der Bezüge aufgrund der Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort entsteht. Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Kaufkraftausgleich zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst wird vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt.
Steuerliche Behandlung von EU-Tagegeldern
Beamte, die z. B. als nationale Sachverständige bei der Europäischen Union (EU) tätig werden, erhalten von der EU zusätzlich zu ihren Dienstbezügen sog. EU-Tagegelder. Diese EU-Tagegelder sind nur insoweit nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, wie sie auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet werden. Der übersteigende Teil des EU-Tagegeldes gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
3 Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft
Bei privaten Arbeitgebern bestimmt sich der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs nach den Sätzen des Kaufkraftausgleichs im öffentlichen Dienst. Diese für die einzelnen Länder in Betracht kommenden Kaufkraftzuschläge und ihre jeweilige Geltungsdauer werden ca. vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Wird einem Arbeitnehmer von einem privaten inländischen Arbeitgeber ein Kaufkraftausgleich gewährt, bleibt er im Rahmen der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Abschlagssätze steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer
- aus dienstlichen Gründen ins Ausland entsandt wird und
- dort für einen begrenzten Zeitraum
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Allerdings haben die Regelungen zum Kaufkraftausgleich bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft nur geringe Bedeutung, da bei diesen i. d. R. schon eine generelle Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) gegeben ist.
Steuerfreier Kaufkraftausgleich ohne Progressionsvorbehalt
Im Gegensatz zur Steuerfreiheit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass unterliegt der steuerfreie Kaufkraftausgleich nicht dem Progressionsvorbehalt.
6-monatiger Mindestaufenthalt
Ein steuerfreier Kaufkraftausgleich komm...