Dr. jur. Heinrich Kreuzer
UR ................................... |
................................... (Datum) |
[Urkundeneingang des Notars mit Feststellung von Ort, Zeit und Person der Anwesenden] |
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Auf Ansuchen beurkunde ich:
1 Sachverhalt
1.1 Rechtliche Feststellungen
- Der Notar stellt fest, dass er für die Beteiligten nicht oder nur im Rahmen seines Amtes als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten tätig war. Die Anwesenden bestätigen das.
- Jeder Beteiligte erklärt nach dem Geldwäschegesetz, in dieser Urkunde auf eigene Rechnung zu handeln, soweit die Urkunde nicht ausdrücklich anderes ausführt, und gestattet, dass zu Identifizierungszwecken Ausweiskopie zur Urkunde genommen werden kann.
Bei Beurkundung liegt in beglaubigter Abschrift vor:
die von der B-Bauträger GmbH erstellte Urkunde "..............................................." [Die Titulierung ist in den Notariaten nicht einheitlich] – "Grundlagenurkunde/Stammurkunde" – vom .................... [Datum der zitierten Urkunde] UR ............... /20..... des Notars ....................................
Sie erhält ergänzende Angaben zum Grundstück mit Erläuterung der Belastungen, die Aufteilung nach § 8 WEG ("Teilungserklärung"), die Kopie der dazu gehörigen Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WEG) mit einem sachrelevanten Auszug aus dem ihr zugrunde liegenden Aufteilungsplan (Grundrisse und andere Bauzeichnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WEG), die Vorhabens- und Baubeschreibung des von der B-Bauträger GmbH beabsichtigten Bauvorhabens sowie ergänzende Erläuterungen. Der Notar übergibt die beglaubigte Abschrift an Herrn Käufer und Frau Käuferin.
Der Notar hat bei Verbraucherverträgen (also Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, § 310 Abs. 3 BGB) insbesondere darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher ausreichend – jedenfalls in Grundstückssachen regelmäßig 2 Wochen – Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen.
Der Notar stellt fest, an Herrn Käufer und Frau Käuferin am ....................[Datum] eine Kopie der zitierten Grundlagenurkunde und einen Entwurf dieser Urkunde (des "Bauträgervertrags") samt ihrer Anlage 1 erhalten zu haben, gegebenenfalls auch Kopie der sonstigen Unterlagen, auf die sich diese Urkunde bezieht. Die Beteiligten bestätigen den fristgerechten Erhalt.
- Bei Beurkundung sind die Erschienenen gleichzeitig anwesend.
- Das Grundbuch wurde eingesehen; die folgenden Angaben beruhen darauf.
1.2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist/sind Miteigentumsanteile am Grundstück der Gemarkung ............... Flur ............... FlSt .................... zu .......... m² verbunden mit dem Sondereigentum wie folgt:
.............../1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. .......... – in Worten – ...................................
[Beschreibung des Wohnungseigentums unter Bezugnahme auf das Grundbuch und die Stammurkunde]
[Beschreibung einer gegebenenfalls weiter ver- oder gekauften Einheit, häufig des rechtlich selbstständigen Stellplatzes in der Tiefgarage]
Die Beteiligten verweisen auf
- die vorzitierte Stammurkunde. Ihr Inhalt ist nach Angabe den Beteiligten bekannt; auf Verlesung sowie Beifügung zur heutigen Niederschrift wird ausdrücklich verzichtet. Durch die Verweisung wird der Inhalt der Stammurkunde zum Inhalt der heutigen Urkunde, so als wäre sie heute auch verlesen worden; und
- ihre Zusatzvereinbarungen in Anlage 1. Sie gehen der generellen Baubeschreibung aus der "Stammurkunde" vor. Anlage 1 wurde in ihrem textlichen Teil verlesen und in ihren zeichnerischen Darstellungen zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten gebilligt
Der Baubeschreibung in der Stammurkunde vorgehend wird die in Anlage Nr. 1 geschilderte Ausführung ("Sonderwunsch/Sonderwünsche") geschuldet. Die verbale Darstellung geht einer etwaigen grafischen Darstellung vor.
Der Bauträger betont ferner:
[Weicht die geschuldete Leistung von einem Prospekt oder einer sonstigen Vertriebsaussage ab, muss der Vertrag dies klarstellen. Das erfordert das Transparenzgebot, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.]
1.3 Güterrechtliche Feststellungen
[Notwendig und durch den Notar zu eruieren, wenn fremdes (Güter-) Recht zur Anwendung kommt, weil etwa ein Beteiligter nicht Deutscher oder mit einer Person fremder Staatsangehörigkeit verheiratet ist.]
2 Verkauf und Bau
2.1 Verkäuferpflichten
2.1.1 Grundsatz
Dieser Vertrag verpflichtet die B-Bauträger GmbH ("Verkäufer/Bauträger"), das in diesem Vertrag Abschnitt 1.2 und Anlage 1 beschriebene Wohnungs-/Teileigentum zu erstellen, Herrn Käufer und Frau Käuferin ("Käufer/Erwerber") zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, und zwar vorbehaltlich speziellerer Regeln in diesem Vertrag frei von Sach- und Rechtsmängeln.
Die Käufer erwerben zum Miteigentum zu gleichen Anteilen. Sie wissen: Sie können die Miteigentumsquote frei bestimmen oder in anderer Form, etwa der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= "GbR" = "BGB-Gesells...