Leitsatz

Hat der Mieter zur Erfüllung einer Kautionsvereinbarung ein Sparguthaben an den Vermieter verpfändet und wird über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann dem Mieter ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) zustehen. Das an der ursprünglichen Sparforderung bestehende Pfandrecht setzt sich nicht am Entschädigungsanspruch fort.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 328, 401, 488, 700, 1273; ESAEG §§ 3-4

 

Kommentar

Der Mieter einer Wohnung leistete im Jahr 2001 eine Mietkaution durch Verpfändung eines Sparguthabens in Höhe von ca. 5.000 DM an den Vermieter. Der Mieter hat die Verpfändung seiner Bank angezeigt; das Sparbuch wurde dem Vermieter ausgehändigt. Im Jahr 2002 wurde über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mieter wurde gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) entschädigt. Die Entschädigungsforderung wurde an eine von der Entschädigungseinrichtung ausgewählte Bank ausgezahlt.

In der Folgezeit erwirkte der Vermieter ein Urteil gegen den Mieter auf Zahlung von ca. 16.500 EUR. Der BGH hatte zu entscheiden, ob dem Vermieter ein Pfandrecht an der Entschädigungsforderung zusteht.

Das wird vom Gericht verneint: Nach den Vorschriften des EAEG sind die Kreditinstitute verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern (§ 2 EAEG). Ein Entschädigungsfall liegt vor, wenn das Bundesaufsichtsamt feststellt, dass ein Kreditinstitut nicht in der Lage ist, die Einlagen zurückzuzahlen. In diesem Fall haben die Gläubiger des Kreditinstituts einen Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung in Höhe von 90 % der jeweiligen Einlagen, maximal 20.000 EUR (§§ 3, 4 EAEG). Bei dem gesetzlichen Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch. Ein an der ursprünglichen Sparforderung bestehendes Pfandrecht setzt sich nicht am Entschädigungsanspruch fort.

Anmerkung

Der Vermieter muss den Mieter in einem solchen Fall auf Wiederauffüllung der Kaution in Anspruch nehmen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.03.2008, XI ZR 454/06BGH, Urteil v. 18.3.2008, XI ZR 454/06, NZM 2008, 456 m. Anm. Cranshaw = jurisPR-InsR 15/2008 Anm. 2

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