Leitsatz

Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Stellung einer Kaution beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB); der Verjährungsbeginn ist nicht bis zum Ende der Mietzeit hinausgeschoben. Der Vermieter hatte beim Mieter 2007 die Leistung der 2003 fälligen Kaution angemahnt. Der Mieter wendet Verjährung ein. In zweiter Instanz erklärt das Gericht den Anspruch für verjährt. Das Landgericht hatte noch entschieden, bei dem Anspruch des Vermieters auf Stellung der Mietkaution handele es sich um einen Daueranspruch, der während des Mietverhältnisses ständig neu entstehe und deshalb nicht verjährt sei. Das Kammergericht erteilt dieser Auffassung eine Absage. Auch im Dauerschuldverhältnis verjährt der Anspruch auf Zahlung der Kaution innerhalb von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Entstehen des Anspruchs, das heißt Fälligkeit und Druchsetzbarket erforderlich. Die Fälligkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Mit der Fälligkeit beginnt die Verjährung.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 03.03.2008, 22 W 2/08

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