Leitsatz
Es verstößt gegen die Vorschrift des Art. 56 EG, dass der Verlust aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft nicht abgezogen werden kann, dieses Abzugsverbot für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft aber erst ein Jahr später gilt.
Sachverhalt
Die deutsche STEKO Industriemontage GmbH war an mehreren ausländischen Gesellschaften mit jeweils unter 10 % beteiligt. Diese Beteiligungen wurden in 2001 wegen Kursrückgängen auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben. Die Gewinnminderung daraus wurde vom Finanzamt zwar anerkannt, jedoch bei der steuerlichen Einkommensermittlung nach § 8b Abs. 3 KStG nicht berücksichtigt.
Der EuGH hat erwartungsgemäß nicht akzeptiert, dass eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft im Jahr 2001 ungünstiger besteuert wird als eine entsprechende Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft. Dies stellt einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr dar. Daran ändert auch die nur auf ein Jahr begrenzte und damit nur kurzfristige Ungleichbehandlung beim Systemwechsel im deutschen KStG in 2001 nichts. Denn diese unterschiedliche Behandlung ist durch keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Damit ist die Übergangsregelung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG zu § 8b Abs. 3 KStG, die Auslandsbeteiligungen in 2001 schlechter stellt als Inlandsbeteiligungen, nicht EU-konform.
Hinweis
Das Urteil erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen (BFH, Beschluss v. 4.4.2007, I R 57/06, BFH/NV 2007 S. 2028). Es ist nun zu erwarten, dass auch der BFH ein entsprechendes Urteil fällt und die Übergangsregelung für das Jahr 2001 kippt. Damit können alle mit Einspruch offen gehaltenen Steuerbescheide in Kürze geändert und die festgesetzte Steuer reduziert werden. Keine Auswirkung hat das Urteil dagegen auf Beteiligungsverluste ab 2002. Hierzu besteht für Beteiligungen im Ausland und im Inland eine steuerliche Gleichbehandlung – in beiden Fällen besteht ein Abzugsverbot.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 22.1.2009, C-377/07.