Leitsatz

Mit seiner Klage focht der Kläger die Vaterschaft des Beklagten zu 1. zu der am 03.01.2003 geborenen Beklagten zu 2. an. Der Beklagte zu 1. war mit der Mutter der Beklagten zu 2. verheiratet, die innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit unstreitig mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt hatte.

Die Beziehung zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten zu 2. endete noch vor der Geburt des Kindes. Die Eheleute (die Mutter der Beklagten zu 2. und der Beklagte zu 1.) nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf und führten sie fort.

Der Kläger behauptete, nicht der Beklagte zu 1., sondern er sei der leibliche Vater des Kindes. Er berief sich auf die Verfassungswidrigkeit von § 1600 BGB a.F. und beantragte festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht der Vater der Beklagten zu 2. sei.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Das Berufungsverfahren wurde vom OLG im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des BVerfG vom 9.4.2003 (FamRZ 2003, 816), der die Vorschrift des § 1600 BGB a.F. teilweise für verfassungswidrig erklärte, bis zu der am 30.4.2004 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Klage auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtet und die Auffassung vertreten, auch die Neuregelung des § 1600 BGB sei verfassungswidrig.

Das Rechtsmittel des Klägers hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG fehlte dem Kläger ein Anfechtungsrecht. Nach § 1600 Abs. 2 BGB n.F. setze die Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater nach § 1592 Nr. 1 BGB keine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Eine solche werde nach § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. dann angenommen, wenn der Vater für das Kind tatsächlich Verantwortung trage. Hiervon solle nach § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. in der Regel dann auszugehen sein, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet sei oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Beklagte zu 1. und die Mutter des Kindes hätten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, seit 1998 miteinander verheiratet zu sein und mit dem Kind seit seiner Geburt im Jahre 2003 in einer gemeinsamen Wohnung zusammenzuleben.

Dass der Kläger nicht berechtigt sei, die Vaterschaft anzufechten, führe zur Unbegründetheit seiner Klage im Hauptantrag. Die Bestimmung des § 1600 BGB n.F. begegne jedenfalls in den hier bedeutsamen Tatbestandsmerkmalen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die vom Gesetzgeber in § 1600 BGB getroffene und mit Art. 6 des GG in Einklang stehende Wertung, wonach der familiären Beziehung der Vorzug zu geben sei, hindere auch den Erfolg des Hilfsantrages des Klägers.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2004, 20 UF 255/03

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