Leitsatz
Die Parteien hatten am 7.5.1992 geheiratet und lebten seit März 2003 voneinander getrennt. Kinder waren aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Durch Urteil vom 27.10.2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Nach der Ehescheidung nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Beide Parteien waren bereits Rentner. Die Klägerin bezog seit dem 1.12.2000 Altersrente, der Beklagte zunächst seit dem 1.3.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente und ab 1.3.2005 Altersrente. Auch zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bezogen beide Parteien bereits Rente. Die Einkünfte der Klägerin hieraus betrugen ca. 790,00 EUR netto, die des Beklagten ca. 1.210,00 EUR netto monatlich.
Beide Parteien litten unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen. Über den Trennungsunterhalt hatten sie sich in einem Prozessvergleich geeinigt.
Das AG hat der Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts nur teilweise, nämlich in monatlicher Höhe von 150,00 EUR ab April 2006, stattgegeben. Gegen dieses Urteil wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG stand der Klägerin der vom AG titulierte Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Gestalt des Altersunterhalts nach §§ 1569, 1571 Nr. 1 BGB zu.
Die vom AG in dessen Entscheidung herangezogene Anspruchsgrundlage der §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) sei nicht einschlägig, weil die Klägerin bereits Altersrentnerin sei. Typischerweise finde sich im Alter der Klägerin keine angemessene Arbeit mehr, so dass der Altersunterhalt nach § 1571 BGB vorrangig ggü. Ansprüchen aus § 1573 BGB sei. Aus dem Umstand, dass die Klägerin bei Rechtskraft der Ehescheidung bereits Altersrentnerin gewesen sei, ergebe sich zwanglos der Umstand, dass von ihr auch in diesem sog. Einsatzzeitpunkt wegen Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden konnte.
Gründe für eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sah das OLG nicht.
Die zeitliche Begrenzung der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und seine anschließende Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf hingen davon ab, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbefristete Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Die Ehezeit von hier 12 Jahren sei für sich genommen nicht geeignet, ein starres Kriterium für die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu liefern. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Zu weiteren Umständen, aus denen die Unbilligkeit einer unbegrenzten Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gefolgert werden könne, habe der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nichts vorgetragen. Auch dieser Umstand spreche gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin.
Die Frage, ob Gründe für eine Begrenzung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gegeben seien, könne letztendlich dahinstehen, da ohnehin lediglich eine Absenkung auf den angemessenen Bedarf in Betracht komme, eine Absenkung unter den angemessenen Selbstbehalt scheide aus (vgl. BGH FamRZ 1989, 483; KK-FamR/Klein, 2. Aufl., § 1578 Rz. 244; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1578 Rz. 80).
Von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sei auch deswegen abzusehen, weil sie bereits Altersrentnerin sei und von ihr auch unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit nicht erwartet werden könne, ihren Bedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2008, 8 UF 141/07