Leitsatz

Eine Teilungserklärung, die vorsieht, dass bei Abstimmungen die Mehrheit nach Miteigentumsanteilen und Köpfen zu ermitteln ist, wobei Miteigentümer einer Wohnungseinheit als eine Person angesehen werden, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass nur der Wohnungseigentümer, nicht aber der Teileigentümer stimmberechtigt ist.

 

Fakten:

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind das Wohnungseigentum und Teileigentum gleichberechtigt. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 1 Abs. 6 WEG. Da nämlich das Teileigentum auch mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum verbunden ist, sind Teileigentümer auch Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage. Demnach steht also auch dem Teileigentümer nach § 25 WEG ein Stimmrecht zu. Zwar sind die Vorschriften des § 25 WEG abdingbar, wonach die Teilungserklärung bestimmen kann, dass statt des gesetzlichen vorgesehenen Kopfprinzips die Stimmenmehrheit nach der Größe der Miteigentumsanteile gegeben sein muss. Die Regelung, dass mehrere Eigentümer derselben Wohnungseinheit als eine Person angesehen werden, entspricht dabei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG. Das aber betrifft nur die Frage, wie viele Stimmen mehrere Miteigentümer derselben Einheit haben. Hieraus kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass nur Wohnungseigentümer und nicht auch Teileigentümer stimmberechtigt sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001, 3 Wx 460/00

Fazit:

Rechtsdogmatisch stehen sich Wohn- und Teileigentum völlig gleichberechtigt gegenüber. Dass hier unterschiedliche Begriffe überhaupt bestehen, beruht auf einem Versagen des Gesetzgebers, einen gemeinsamen Oberbegriff zu schaffen.

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