Leitsatz
Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Insolvenzfall der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind.
Sachverhalt
Der Kl. war Verwalter in dem am 01.09.1997 eröffneten Konkurs über das Vermögen der M-Chemische Reinigung GmbH. Der Bekl. war für die Gesellschaft tätig, seit 1981 als Prokurist und ab 1987 als Geschäftsführer. Er war zudem am Stammkapital der Gesellschaft mit 20 Prozent beteiligt. Die GmbH und der Bekl. hatten eine Vereinbarung über den Abschluss einer Direktversicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschlossen. Danach wurden die Bruttobezüge des Bekl. mit Wirkung vom 01.10.1978 um damals 221,68 DM vermindert. Die Gesellschaft hatte sich verpflichtet, diesen Betrag für die Direktversicherung sowie die insoweit anfallende Lohn- und Kirchensteuer zu verwenden. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmer sollte für den Bekl. ein unwiderrufliches Bezugsrecht begründen. In Vollzug dieser Vereinbarung hatte die Gesellschaft einen Kapitallebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 80.043 DM geschlossen. Jedoch war ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Bekl. nach Maßgabe von § 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapital-Versicherungen nicht vereinbart worden. Vielmehr hieß es insoweit im Vertrag:
Widerruflich im Erlebensfall/der versicherten Person;
Widerruflich im Todesfall/Frau Dr. S.
Die Parteien stritten darum, wem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustanden. Der Kl. vereinbarte mit dem Bekl. die Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Zahlung von 42.418,10 DM zzgl. 4 Prozent Zinsen seit dem 30.06.1998. Diese Zahlungspflicht des Bekl. sollte entfallen, wenn aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung feststehen sollte, dass ihm schon vor Abschluss der Vereinbarung die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustanden. Freigabe der Versicherung und Zahlung waren erfolgt. Der Kl. begehrte die Feststellung, dass die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung zunächst ihm als Verwalter zustanden.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, jedoch ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BGH führt aus, der Bekl. habe bei Konkurseröffnung aus dem von der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erworben. Damit stehe ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht auf die Leistung des Versicherers zu (§ 166 Abs. 2 VVG). Er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Versicherungssumme gehabt. Die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag seien in der Person der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin entstanden und auch dort verblieben. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen habe, vermöge nach allgemein anerkannter Ansicht im Konkurs kein Aussonderungsrecht zu begründen (BGH NJW 1993, 1994).
Dies sei auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Gemeinschuldnerin sich in der mit dem Bekl. getroffenen Vereinbarung verpflichtet habe, einen Teil der ihm zustehenden Bruttobezüge für die Versicherungsprämie zu verwenden und für ihn mit der Versicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu vereinbaren, der Versicherungsvertrag also im Wege der sog. Gehaltsumwandlung begründet und erfüllt worden sei.
Das Berufungsgericht habe eine uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand - die geeignet sei, ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs des Treuhänders zu begründen - bejaht, soweit es um die Bewertung der der Gesellschaft zur Prämienzahlung zur Verfügung gestellten Anteile aus dem Lohn des Bekl. gehe. Der Tatrichter habe die vom Bekl. mit der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, dass der Bekl. nicht auf einen Lohnanteil verzichte, sondern vielmehr ihn der Gesellschaft zu treuen Händen für den Abschluss einer Direktversicherung zu seinen Gunsten überlassen habe. Diese Auslegung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der vom OLG Düsseldorf (NJW - RR 1992, 798) vertretenen Auffassung erstrecke sich ein die Verwendung des Lohnanteils des Bekl. betreffendes Treuhandverhältnis nicht auf die aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte. Der der Gesellschaft überlassene Lohnanteil des Bekl. sei wirtschaftlich als dessen Vermögen anzusehen, vergleichbar den Werten, die der Auftraggeber dem Beauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen habe und nach Maßgabe des § 667 BGB herausverlangen könne. Inwieweit daraus ein Aussonderungsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz ...