Leitsatz
Kein Beschlussanfechtungsrecht des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Normenkette
§ 23 Abs. 4 WEG; § 80 Insolvenzordnung
Kommentar
Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzschuldner gestellter Antrag ist unwirksam und kann die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG auch dann nicht wahren, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum nach Fristablauf frei gibt.
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