Leitsatz

Kein Beschlussanfechtungsrecht des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG; § 80 Insolvenzordnung

 

Kommentar

Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzschuldner gestellter Antrag ist unwirksam und kann die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG auch dann nicht wahren, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum nach Fristablauf frei gibt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2004, 15 W 106/03

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