Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 3 HeizkostenV, § 4 HeizkostenV, § 11 HeizkostenV, § 16 Abs. 2 WEG
Kommentar
1. In einer aus 16 Einheiten bestehenden Wohnanlage wurden bisher vereinbarungsgemäß die Warmwasserkosten im Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Nachdem die Eigentümerversammlung den Antrag eines Eigentümers auf Einbau von Messgeräten mehrheitlich abgelehnt hatte, stellte dieser gerichtlichen Verpflichtungsantrag, der jedoch in allen drei Instanzen erfolglos blieb.
Gemäß §§ 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 der HeizkostenV bestehe dann keine Pflicht zur Ausstattung der Wohnanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. Insoweit müsse ein Vergleich der Kosten für die Installation der Messgeräte sowie des Mess- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten festgestellt werden (vgl. BGH, NJW-RR 91, 647; BayObLG, WE 90, 136; Pfeifer, § 11 Anm. 2ff.).
Verfahrensfehlerfrei habe das LG im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Warmwasserkosten im Schnitt der vergangenen drei Jahre ca. 4.400,- DM betragen hätten und bei entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 4 Heizkostenverordnung angenommener Ersparnis von 15 % sich eine zu erwartende Einsparung in Höhe von jährlich 660,- DM ergäbe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Einbau der Geräte 8.000,- DM kosten würde und sich somit erst nach gut 12 Jahren die Investition amortisiert hätte, wobei hier noch nicht einmal die Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie die Folgekosten für Wartung, Erneuerung und Ableseaufwand berücksichtigt seien. Selbst wenn nach Angaben der Antragsteller Kosten des Einbaus von Wasseruhren für Küche und Bad durchschnittlich pro Wohneinheit 445,- DM einmalig betragen würden, ergäben sich bei 16 Wohneinheiten bereits Einbaukosten von insgesamt 7.120,- DM, also eine Amortisationszeit von mehr als 10 Jahren (ohne die weiteren Kosten). Es sei hier nicht der Auffassung von Lammel (§ 11 Rdnr. 22) zu folgen, wonach in Anbetracht der Gebäudestandzeit eine Kostennutzenrelation von 50 Jahren zugrunde gelegt werden sollte. Könnten sowohl die voraussichtliche Gebäudestandzeit einerseits wie auch die künftigen Energiekosten andererseits nicht auf mehrere Jahrzehnte hinaus zuverlässig ermittelt werden, sei auch eine solche realistische Inbeziehungsetzung nicht durchführbar. Bei einer Änderung der Verhältnisse könne ohnehin die Gemeinschaft neuerlich entschieden bzw. eine solche Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gefordert werden.
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von DM 8.000,-.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 30.11.1992, 24 W 3802/92)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer