Leitsatz

Eheleute vereinbarten anlässlich des Ehescheidungsverfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich auf Vorschlag des FamG, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Verzicht wurde gem. § 1587o BGB gerichtlich genehmigt.

Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr. Dies wurde vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgelehnt. Das FamG hat die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Das von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, es falle deshalb keine Einigungsgebühr an, weil sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht und auf dessen Durchführung beschränke. Eine inhaltliche Vereinbarung, die hierüber hinausgehe, enthalte die Vereinbarung der Parteien nicht. Trotz des erklärten wechselseitigen Verzichts liege kein gegenseitiges Nachgeben vor, da letztendlich nur eine der Prozessparteien vollständig auf den ihr allein zustehenden Ausgleich verzichte, da der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zugute kommen könne.

Für eine Einigungsgebühr sei daher nach dem Wortlaut der Regelung des Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG-VV kein Raum (ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.8.2006 - 8 WF 104/06 - zitiert nach JURIS).

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2006, 16 WF 108/06

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