Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 10 Abs. 1 WEG, § 15 WEG
Kommentar
Wird einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem "Pkw-Abstellplatz" auf der gemeinschaftlichen Hoffläche in einer Größe von 5,4x2,5 m eingeräumt, so ist es in richtiger objektiver Auslegung einer solchen Vereinbarung die nächstliegende Bedeutung, dass darauf Wohnmobile (hier: ein konkretes Wohnmobil mit einer Länge von mehr als 5,6 m) nicht abgestellt werden dürfen.
Auch auf öffentlichem Verkehrsgrund darf ein Wohnmobil auf einem Parkplatz mit dem Zusatzschild "nur für Pkw" nicht abgestellt werden, auch wenn es bei einem Gesamtgewicht von weniger als 2,8 t bei der Bemessung der Kfz-Steuer als Pkw zu behandeln ist (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1991, 244). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Pkw der Beförderung von Personen dient und alle anderen Funktionen demgegenüber völlig in den Hintergrund treten. Dagegen kommt bei einem Wohnmobil neben der Möglichkeit, Personen zu befördern, der Eignung entscheidende Bedeutung zu, sich darin aufzuhalten und - wenn auch regelmäßig nicht auf Dauer - darin zu wohnen. Diese bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehende Funktion bedingt es, dass Wohnmobile in der Regel deutlich größere Ausmaße aufweisen als ein üblicher Pkw (insbesondere hinsichtlich der Höhe). Überdies kann im hier vorliegenden Fall in engem Hofraum, der zugleich als Zufahrt zu den Garagen dient, das Abstellen eines Wohnmobils nicht als ordnungsgemäßer Gebrauch des Gemeinschaftseigentums angesehen werden (vgl. bereits BayObLG vom 22. 12. 1983, 2 Z 92/93). Die hier auch in der Gemeinschaftsordnung vorgegebenen genauen Maße des Abstellplatzes stellen sicher, dass größere Fahrzeuge nicht abgestellt werden dürfen. Auch Rangiervorgänge werden im vorliegenden Fall erschwert. Aus diesem Grund besteht keinerlei Rechtfertigung dafür, die eindeutige Größenangabe in der Gemeinschaftsordnung nicht für verbindlich anzusehen. Mit der vereinbarten Bezeichnung der Stellplätze als "Pkw-Stellplätze" hat dies zur Folge, dass Wohnmobile auf ihnen nicht abgestellt werden dürfen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 06.02.1992, BReg 2 Z 170/91= WE 12/92, 348)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Zu ähnlicher Thematik vergleiche auch OLG Hamburg, Entscheidung v. 18. 9. 1991, Az.: 2 Wx 22/90= WM 1/92, 34):
a) Zur Frage, wann in einer Gemeinschaftsordnung eine gebrauchsregelnde Vereinbarung für das Abstellen von Kfz getroffen ist.
b) Ein Mehrheitsbeschluss, wonach die ausgewiesenen Stellplätze und die anderen im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen nur zur Nutzung durch Pkw, Motorräder und Motorroller bestimmt sind und dort Lkw- auch Klein-Lkw und Wohnwagen - nicht geparkt werden dürfen, verletzt das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme unter den Eigentümern jedenfalls dann nicht, wenn zur Wohnanlage nur Wohnungseigentums-, nicht Teileigentumsrechte gehören und wenn in der Teilungserklärung Gewerbeausübung untersagt ist.