Leitsatz

Für Keller- und Garagentausch in bestehender Gemeinschaft ist kein neuerlicher Aufteilungsplan erforderlich

 

Normenkette

§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft Kellerräume oder Garagen bzw. ordnen sie derartige Räume einem anderen Sondereigentum zu, ist für den grundbuchamtlichen Vollzug der Änderung der Teilungserklärung nicht ein neuerlicher Aufteilungsplan mit entsprechender Neunummerierung erforderlich (h.M.).

Das Grundbuchamt kann in einem solchen Fall jedoch verlangen, die neu zugeordneten Räume so umzubenennen, dass nicht Räume mit gleicher Nummer zu unterschiedlichen Einheiten gehören.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.08.2010, 34 Wx 105/10

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