Normenkette

§ 26 WEG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG

 

Kommentar

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage nimmt Verwaltungsaufgaben auch in Bezug auf vermietete Eigentumswohnungen wahr, soweit Gemeinschaftseigentum oder Gemeinschaftsflächen betroffen sind. Für die Vermittlung des Mietvertrages über eine im Sondereigentum stehende Wohnung in der Wohnanlage, bei der der Waschmaschinen- und Trockenraum sowie der Fahrrad- und Müllraum den Mietern zur Mitbenutzung vermietet werden, ist ein Provisionsanspruch des WE-Verwalters gegen den Mieter daher nicht gegeben (keine Neutralität des Wohnungsvermittlers). § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG ist entsprechend weit auszulegen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Bonn, Urteil vom 07.12.1995, 8 S 122/95= WM 3/1996, 148 mit zustimmender Anmerkung von Ass. Windisch)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Diese Entscheidung widerspricht zumindest derzeit herrschender Rechtsmeinung und diverser anderer landgerichtlicher Urteile. Allerdings gehen neuerliche gesetzgeberische Initiativen in die Richtung dieses Entscheidungsergebnisses, sicher gegen die Interessen vieler auch nebenberuflich makelnden WEG-Verwalter.

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