Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den Ehegattenunterhalt. Der Ehemann begehrte in seiner Abänderungsklage den Wegfall seiner Unterhaltspflicht aus einer notariellen Urkunde vom 23.1.1995. Die Ehefrau begehrte mit ihrer Abänderungsklage eine Erhöhung des in der Urkunde festgelegten Unterhalts für die Zeit ab 1.7.2003.
Das FamG hat mit Teilurteil über die Abänderungsklage des Ehemannes für den Zeitraum ab Dezember 2002 entschieden. Die hiergegen von dem Ehemann eingelegte Berufung hatte insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FamG führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG verwies auf die Unzulässigkeit des angefochtenen Teilurteils gem. § 301 Abs. 1 ZPO.
Das Gesetz sehe zwar in § 301 Abs. 1 ZPO ein Teilurteil (auch) über die Klage oder über die Widerklage vor. Es dürfe aber - wie jedes andere - nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden könne, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sei, wie der Streit über den Rest ausgehe. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen müsse ausgeschlossen sein. Diese Grundsätze ließen nicht zu, im Fall eines die gleiche Zeit betreffenden beiderseitigen gegenläufigen Verlangens auf Abänderung eines Titels über wiederkehrende Leistungen durch Teilurteil der Klage oder der Widerklage ganz oder teilweise stattzugeben (BGH v. 29.10.1986 - IVb ZR 88/85, MDR 1987, 301 = NJW 1987, 441 = FamRZ 1887, 151, m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rz. 9a).
Wertungswidersprüche könnten vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Klage und Widerklage hingen von derselben Vorfrage ab. Sie ständen auch für diesen Zeitraum in einem untrennbaren Zusammenhang, der zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führe. Maßgeblich für Klage und Widerklage sei das Einkommen des Ehemannes. Da er überwiegend selbständig sei, seine Einnahmen aus verschiedenen Unternehmungen bzw. anderen Quellen stammten und diese ausweislich des Sachverständigengutachtens starken Schwankungen unterworfen seien, sei zumindest ein Zeitraum von drei Jahren, wenn nicht sogar - wie im Sachverständigengutachten geschehen - ein Fünfjahreszeitraum zugrunde zu legen. Hieraus sei ein durchschnittliches Einkommen zu ermitteln. Dies bedeute, dass es bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen nicht mehr möglich sei, für den zeitlich vor der Widerklage liegenden Teil der Abänderungsklage eine Zäsur zu bilden und eine Entscheidung zu treffen, die kein Präjudiz für den an das FamG zurückzuverweisenden bzw. bei diesem noch anhängigen Teil bilde.
Von daher bestehe die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die die Bestimmung des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO gerade vermeiden wolle.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Urteil vom 22.06.2007, 4 UF 8/07