Leitsatz
In der Entscheidung des OLG Saarbrücken ging es primär um die Frage, ob der Unterhaltsgläubiger gegen den Schuldner einen gesondert durchsetzbaren Anspruch auf Errichtung eines Unterhaltstitels hat und welche Rechte dem Gläubiger zustehen, wenn der Schuldner sich weigert, den Unterhaltsanspruch in vollstreckbarer Form anzuerkennen.
Sachverhalt
Zwei minderjährige Kinder nahmen ihren unterhaltspflichtigen Vater auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sie lebten bei ihrer Mutter und erhielten regelmäßig Unterhaltszahlungen von dem Vater. Im März 2007 forderte die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter den Vater unter Fristsetzung auf, "Jugendamtstitel" über den Kindesunterhalt von jeweils 142 % des Regelbetrages errichten zu lassen. Der Vater erkannte einige Tage nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist vor dem Jugendamt an, seinen beiden Kindern Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes zu schulden.
Das Jugendamt übermittelte der Kindesmutter vollstreckbare Ausfertigungen dieser Verpflichtungserklärung. Gleichwohl erhoben die beiden Kinder Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt beim FamG und beantragten Prozesskostenhilfe. Sie nahmen ihre Klage zurück, nachdem der Vater Abschriften der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen eingereicht hatte.
Einige Monate später begehrten die Kinder Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage und begründeten ihren Anspruch damit, dass sie ihrer Verfahrensbevollmächtigten wegen des PKH-Verfahrens in dem vorgenannten Unterhaltsprozess Anwaltsgebühren zahlen müssten, die der Antragsgegner ihnen als Schadensersatz zu erstatten habe, weil er sich mit der Errichtung der Urkunden im Verzug befunden habe. Die hierfür von Ihnen begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihnen nicht bewilligt.
Die gegen den ablehnenden PKH-Beschluss von ihnen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG bestätigte den Beschluss des FamG. Der auf Verzug gestützte, mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 BGB bestehe nicht.
Der geltend gemachte Anspruch setze Verzug voraus, der wiederum nur dann gegeben sei, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers trotz Fälligkeit nicht leiste. Hier fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Mahnung, da sich aus dem Aufforderungsschreiben der Verfahrensbevollmächtigten nicht zweifelsfrei ergebe, dass diese für die Kinder gehandelt habe. In dem Schreiben sei vielmehr Bezug genommen worden auf ein Verfahren betreffend den Ehegattenunterhalt und die dortige Mandatierung.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Unterhaltsklage habe sich der Antragsgegner im Übrigen nicht mehr in Verzug befunden, weil er die von ihm geforderte Leistung zwischenzeitlich erbracht habe durch Abgabe der Erklärungen vor dem Jugendamt.
Vor allem jedoch fehle es vorliegend an einem durchsetzbaren Anspruch der Antragsteller gegen den Vater auf Errichtung der geforderten Urkunden. Der Antragsgegner schulde seinen Kindern nicht die Vorlage vor Urkunden, sondern Unterhalt. Wenn kein Anspruch auf das begehrte Verhalten bestehe, sei bei verspäteter oder verweigerter Erfüllung auch kein Schadensersatz geschuldet.
Hinweis
An der Entscheidung des OLG Saarbrücken wird deutlich, dass die Frage nach der Titulierung von Unterhaltspflichten vor allem unter dem Gesichtspunkt der Kosten von Bedeutung ist.
Wird trotz freiwilliger Leistung des Schuldners Unterhaltsklage erhoben, fehlt zwar hierfür nicht das Rechtsschutzbedürfnis, die Klage ist daher nicht wegen der unstreitigen Unterhaltsschuld unzulässig. Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt der Unterhaltsschuldner, der freiwillig zahlt und im Prozess sofort anerkennt, jedoch keine Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO, wenn der Gläubiger ihn nicht vor Klageerhebung dazu aufgefordert hatte, über den Anspruch eine vollstreckbare Urkunde errichten zu lassen.
Da der Schuldner die Kosten einer solchen Beurkundung nicht tragen muss, sollte eine Aufforderung zur Titulierung den Hinweis enthalten, dass diese kostenfrei beim Jugendamt möglich ist, soweit es um den Kindesunterhalt geht. Wird hingegen um den Ehegattenunterhalt gestritten, muss sich der Gläubiger zur Übernahme der entstehenden Beurkundungsgebühren bereit erklären.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 11.01.2008, 6 WF 121/07