Leitsatz

Das minderjährige Kind erhob Leistungsklage gegen seinen Vater. Der Beklagte behauptete verminderte Leistungsfähigkeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde von dem erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen unter Hinweis auf die Möglichkeit, die Zahlung von Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO geltend zu machen. Bezogen auf den Eilantrag fehle ein Anordnungsgrund.

Gegen die ablehnende PKH-Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein, die dazu führte, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet. Dem Kläger steht die Wahl offen, ob er das vereinfachte Verfahren oder das Klageverfahren betreibe. Die von ihm gewählte Verfahrensart sei im Rahmen der beantragten Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe vorprozessual eingewandt, er könne nicht mehr zahlen, er bezöge Arbeitslosengeld II. Bei dieser Fallgestaltung biete das vereinfachte Verfahren vorausschauend keine Vorteile gegenüber einer regulären Unterhaltsklage. Mit der Erhebung des Einwandes teilweiser Leistungsunfähigkeit sei zu rechnen. Es gehe in dieser Sache vorhersehbar um Rechtsfragen, insbesondere die Bewertung der Leistungs(un)fähigkeit und Erwerbsobliegenheit, die Zurechnung eines fiktiven Einkommens oder die Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten. Bei dieser Sachlage sei das vereinfachte Verfahren weder billiger noch schneller, noch aus Beweisgründen günstiger für den Kläger.

 

Hinweis

Das OLG Rostock folgte mit seiner Entscheidung einer Entscheidung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg v. 26.10.2001 - 7 WF 3620/01 = FamRZ 2002, 891 ff.).

Danach ist die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt jedenfalls dann nicht mutwillig, wenn im vereinfachten Verfahren mit einem Übergang ins streitige Verfahren zu rechnen ist. Das OLG Naumburg lässt dem Unterhaltsgläubiger generell die Wahl, ob er den Unterhalt im vereinfachten Verfahren geltend macht oder Klage erhebt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 30.05.2006, 10 WF 239/05

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