Die verfahrensgegenständliche Frage, nämlich ob der Rechtspfleger seine weitere Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag von der Einzahlung eines Vorschusses für die Auslagen der Zustellung abhängig machen kann, ist seit Jahrzehnten umstritten. Das OLG Frankfurt hat sich der h.A angeschlossen, wonach eine Abhängigmachung der Entscheidung von der Zahlung der Zustellungsauslagen nicht in Betracht kommt (neben den vom OLG Frankfurt angeführten Entscheidungen noch LG Berlin JurBüro 1986, 418 = Rpfleger 1986, 73; JurBüro 1972, 821; LG Kiel SchlHA 1996, 259). Die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (siehe § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO) stellt nämlich keine "Handlung" i.S.v. § 17 Abs. 1 GKG dar.
Gleichwohl wird in der gerichtlichen Praxis vielfach nach der hier vom OLG Frankfurt abgelehnten Verfahrensweise gehandelt. Der Umstand, dass verhältnismäßig wenige Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage bekannt geworden sind, beruht wohl darin, dass die Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens lieber eine – möglicherweise auch nach ihrer Auffassung – ungerechtfertigte Vorschusszahlung leisten, als ein Rechtsmittel gegen die nicht gerechtfertigte Abhängigmachung von dieser Zahlung einzulegen, was dann natürlich zu Verzögerungen führt. Immerhin ist das Kostenfestsetzungsverfahren der Gläubigerin im Fall des OLG Frankfurt, das mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 18.1.2016 eingeleitet wurde, um ein rundes Jahr verzögert worden. Dafür hat sie sich das Verdienst erworben, eine Entscheidung eines OLG zu erwirken, die hoffentlich auch in der Praxis Anerkennung findet.
Beim BGH ist übrigens seit November 2015 ein Rechtsbeschwerdeverfahren zum Az. VII ZB 66/15 zur Frage anhängig, ob die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens von der Zahlung eines Vorschusses für die Zustellungsauslagen abhängig gemacht werden darf. Geht es in diesem Verfahren um die Beschwerde gegen die Anordnung der Vorauszahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG, so wäre die an den BGH gerichtete "Rechtsbeschwerde" nach § 67 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft, weil eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Der BGH kann zulässiger Weise mit diesem Problem nur dann befasst werden, wenn der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsantrag wegen nicht geleisteter Vorschusszahlung zurückgewiesen hat. Dann ist gegen diese Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Das Beschwerdegericht kann gegen seine Entscheidung dann gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit den BGH bindender Wirkung die Rechtsbeschwerde zulassen. Ob dies auch im Fall des BGH erfolgt war, ist mir nicht bekannt. Allerdings fällt auf, dass das Verfahren beim BGH schon so lange anhängig ist, was für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde spricht. Auf die Entscheidung des BGH kann man gespannt sein.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 1/2018, S. 46 - 47