ZPO § 788 § 103 ff.; GKG § 17 Abs. 1 § 66 § 67; GKG KV Nr. 9002
Leitsatz
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses kann nicht von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Zustellungsauslagen abhängig gemacht werden.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16
Sachverhalt
Die Gläubigerin hatte am 18.1.2016 beim AG Frankfurt/Main – Vollstreckungsgericht – die Festsetzung der ihr bisher im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner angefallenen Kosten beantragt. Mit Kostenrechnung vom 29.1.2016 forderte die Kostenbeamtin von der Gläubigerin einen Vorschuss für die erforderliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Nr. 9002 GKG KV i.H.v. 3,50 EUR. Gegen diese Kostenrechnung legte die Gläubigerin Rechtsmittel mit der Begründung ein, sie hafte nicht für die Kosten der Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren, die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung könne auch nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Das AG Frankfurt/Main hat die Eingabe der Gläubigerin als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG angesehen und diese zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das LG Frankfurt/Main als Beschwerde nach § 67 GKG ausgelegt. Das LG hat der Beschwerde insoweit abgeholfen, als die Rechtspflegerin des AG Frankfurt/Main angewiesen wurde, den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für die Zustellungsauslagen abhängig zu machen. Das OLG Frankfurt hat die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[8] "… II. Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde der nach § 66 Abs. 1 GKG beschwerdeberechtigten Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist gem. §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 4 GKG zulässig, nachdem das LG die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. An diese Entscheidung ist das OLG gebunden (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG)."
[9] Die weitere Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
[10] Zu Recht hat das LG entschieden, dass die weitere Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vom Eingang des Vorschusses der Kostenpauschale nach GKG-KV Nr. 9002 abhängig gemacht werden kann. Eine entsprechende Befugnis lässt sich nicht aus § 17 Abs. 1 GKG ableiten, weil im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrages nur für die Zustellung selbst Auslagen anfallen und diese Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Deshalb kann zwar ein Vorschuss für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 17 Abs. 3 GKG verlangt, nicht aber ein weiteres Tätigwerden vom Eingang des Vorschusses abhängig gemacht werden. Denn nach § 10 GKG darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen oder das Gerichtskostengesetz es gestatten, abhängig gemacht werden. Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Weiterführung des Kostenfestsetzungsverfahrens, insb. die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der vorherigen Zahlung des Vorschusses für die Auslagen der Zustellung abhängig gemacht werden kann, findet sich im GKG jedoch nicht, da die Auslagen auslösende Handlung – hier: die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses – nicht dem Antragserfordernis des § 17 Abs. 1 GKG unterliegt. Zudem fehlt in § 17 Abs. 3 GKG eine dem S. 2 des § 17 Abs. 1 GKG entsprechende Regelung (vgl. i.d.S. ebenso: LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 T 414/10; AG Offenbach, Beschl. v. 24.4.2013 – 61 M 686/13; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 M 913/14; LG Essen, Beschl. v. 27.10.2008 – 16a T 145/08; Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG Rn 4; Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 17 GKG Rn 1 u. 16; Zöller/Herget, ZPO; 31. Aufl., § 104 ZPO Rn 7; a.A.: LG Verden, Beschl. v. 2.11.2015 – 3 T 120/15; LG Koblenz NJW-RR 2015, 128 = AGS 2014, 557; OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2009 – 25 W 587/09).
[11] Soweit der Senat in einer nicht veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahr 2011 (Beschl. v. 13.1.2011 – 26 W 57/10) die Auffassung vertreten hat, dass es für den Charakter einer gerichtlichen Handlung i.S.v. § 17 Abs. 1 GKG ausreiche, wenn sich die Auslagenpflicht möglicherweise erst mittelbar aus einer von Amts wegen oder aufgrund gerichtlicher Ermessensausübung vorzunehmenden Handlung ergebe, hält der Senat in seiner jetzigen Besetzung mit Rücksicht auf die oben dargestellte Gesetzessystematik der Regelungen in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 GKG hieran nicht fest. Entsprechend gibt auch der Verweis der Staatskasse auf die Verpflichtung zur Sicherung des Kosteneingangs (§ 22 Abs. 1 KostVfg) für die hier allein zu beurteilende Frage der Abhängigkeit der Sachentscheidung von der Vorschussleistung nichts her.
[12] Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nach alledem nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. § 66 Abs. 4 S. 2 G...