Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Die Parteien hatten am 21.11.1996 geheiratet und waren durch Urteil des FamG vom 26.3.2003 geschieden worden. Der am 14.10.1964 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, die Beklagte ist am 3.10.1945 geboren und deutsche Staatsangehörige. Sie bezog seit dem 1.1.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 599,00 EUR monatlich. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete sie nicht. Sie hatte im Jahre 1979 einen schweren Unfall mit Schädelhirntrauma und Schädelfrakturen erlitten. Der Rentenversicherungsträger holte im Jahre 2005 ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin ein, das zu dem Ergebnis kam, dass Arbeiten von wirtschaftlichem Wert von der Beklagten dauerhaft nicht mehr abverlangt werden könnten.

Der Kläger war zuletzt durch Urteil des OLG vom 8.11.2006 verpflichtet worden, an die Beklagte ab 1.4.2003 monatlichen Krankenunterhalt von zuletzt 189,09 EUR monatlich zu zahlen. Seinerzeit bezog er ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.783,00 EUR, das sich bis zu der von ihm erhobenen Abänderungsklage nicht wesentlich verändert hatte.

Der Kläger begehrte Abänderung des Urteils des OLG vom 8.11.2006 dahingehend, dass er ab 1.1.2008 keinen Unterhalt mehr schulde. Außerdem verlangte er die Herausgabe des Titels. Er trug vor, seit März 2007 wieder verheiratet und seiner Ehefrau, die kein Einkommen erziele, unterhaltspflichtig zu sein. Im Übrigen vertrat er die Auffassung, nach der Unterhaltsreform bestehe seit Januar 2008 kein Unterhaltsanspruch der Beklagten mehr, da es insbesondere bei relativ kurzer Ehe keine lebenslange Unterhaltsgarantie mehr gebe. Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente beruhe im Wesentlichen auf den Folgen des schweren Unfalls aus dem Jahre 1979.

Die Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dem Kläger sei es primär darum gegangen, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Als ihm dies gelungen sei, sei er ihr gegenüber gewalttätig geworden und habe sie bedroht und beleidigt. Im Übrigen sei sie auf die Unterhaltszahlungen des Klägers angewiesen.

Das AG - FamG - hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Kläger ab 1.8.2008 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Unterhalt sei bis einschließlich Juli 2008 nach § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen, da die Ehe relativ kurz gewesen und kinderlos geblieben sei. Die bei der Beklagten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten keine ehebedingten Nachteile dar und seien im Wesentlichen auf die Folgen des Verkehrsunfalls zurückzuführen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Beklagte Berufung ein, die im Ergebnis erfolglos blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1578b Abs. 2 BGB bis zum 31.7.2008 zu befristen sei. Der Kläger sei berechtigt, eine Abänderung des Urteils des OLG vom 8.11.2006 zu verlangen. Dies ergebe sich aus § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO.

Durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts sei erstmals eine zeitliche Befristung des Krankenunterhalts rechtlich möglich geworden. Deshalb seien die Umstände, die für die Frage der Befristung von Bedeutung seien, durch die Unterhaltsreform erheblich i.S.d. § 36 Nr. 1 EGZPO geworden. Die Befristung führe zu einer wesentlichen Änderung und sei der Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar. Eine Präklusion des Einwandes der Befristung komme deshalb nicht in Betracht.

Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die für eine Anwendung von § 1578b BGB sprächen, trage allgemeinen Grundsätzen zufolge der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handele. Soweit die unterhaltsverpflichtete Partei entsprechende Tatsachen dargetan habe, sei es Aufgabe des Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist sprächen.

Auf dieser Grundlage sei die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger habe Tatsachen vorgetragen, die eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nahe legten. Die Ehezeit der Parteien habe nur etwas mehr als 6 Jahre betragen. Die Ehe sei kinderlos geblieben, so dass Nachteile durch Betreuung und Erziehung von Kindern nicht eingetreten sein könnten.

Die Beklagte sei erwerbsunfähig. Hierin sei jedoch kein ehebedingter Nachteil zu sehen. Ein Ursächlichkeitszusammenhang der Erwerbsunfähigkeit zu der Ehe bestehe nicht.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ohne die von ihr vorgetragenen negativen Erfahrungen während der Ehe noch in der Lage gewesen wäre, auf geringfügiger Basis erwerbstätig zu sein. Eine geringfügige Putztätigkeit ab dem Jahre 2001 habe sie nur aus fi...

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