Leitsatz

Ein bestandskräftiger Beschluss der Wohnungseigentümer, einzelne Teileigentumseinheiten entgegen dem in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel mit einer einmaligen Sonderumlage wegen erhöhten Wasserverbrauchs zu belasten, ist als vereinbarungswidriger Beschluss nicht nichtig. (wie BGH NJW 2000, 3500).

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, dass ein Teileigentümer wegen erhöhten Wasserverbrauchs für seinen Laden 1.500 DM in die Rücklage zu bezahlen habe. Der Beschluss wurde nicht angefochten und der Betrag auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt. Der betroffene Eigentümer macht nunmehr aber aufgrund der Grundsatzentscheidung des BGH zum Thema "Zitterbeschlüsse" geltend, der Beschluss sei von vornherein nichtig, das Geld müsse ihm zurück gezahlt werden. Hier aber irrte er. Von einem von der Nichtigkeitsrechtsprechung des BGH betroffenen vereinbarungsändernden Beschluss konnte hier nämlich nicht die Rede sein. Vielmehr handelte es sich um eine für den laufenden Abrechnungszeitraum auferlegte Sonderbelastung, die zwar dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel widerspricht und auch eine fehlerhafte Anwendung des geltenden Verteilungsschlüssel darstellt, dennoch - weil "nur" vereinbarungswidrig - in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft fällt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2001, 2Z BR 13/01

Fazit:

Weil die Sonderumlage den Wirtschaftsplan ergänzt, gilt für ihre Bemessung der allgemeine in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Verteilungsschlüssel. Wird hiergegen verstoßen, ist und bleibt ein entsprechender Beschluss lediglich anfechtbar.

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