Leitsatz (nicht amtlich)
Ein Zurückbehaltungsrecht kann bei Bestehen eines Interessenkonflikts nicht geltend gemacht werden. Ein Interessenkonflikt entsteht dann, wenn ein Steuerberater einen Mandanten betreut, zugleich aber eine Sonderprüfung bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Mandanten übernimmt, die auch die Rechtmäßigkeit vom Mandanten für den ehemaligen Arbeitgeber veranlasster Zahlungen umfasst.
Zum Sachverhalt
Strittig ist die Herausgabe von Unterlagen, die der Kläger den Beklagten - einem in Deutschland nicht zugelassenen Steuerberater sowie einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Doppelbänder) -zur Verfügung gestellt hat. Weiterhin strittig ist, inwieweit der Kläger, ein Rechtsanwalt, die Beklagten damit beauftragt hat, nur eine Gewinnermittlung für seine Kanzlei oder auch die entsprechenden Steuererklärungen zu fertigen. Der Kläger hatte einen Vertrag mit einer Lebensversicherung als Rechtsberater und Hauptbevollmächtigter, der im Juni 2000 gekündigt wurde. Danach übernahm der Prozessvertreter der Beklagten diese Aufgaben. Die Beklagten wurden darauf von der Versicherung mit einer Sonderprüfung beauftragt, bei der es auch darum ging, Zahlungen zu prüfen, die der Kläger für die Versicherung abgewickelt hatte. Die Beklagten rechneten ihre Arbeit für den Kläger mit 3 712 DM ab und berufen sich mangels Zahlung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass die Beklagten ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt und Grund zur sofortigen Kündigung geliefert hätten. Insbesondere sei es vertragswidrig, den früheren Auftraggeber des Klägers und diesen selbst zu vertreten.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist nach § 985 BGB gerechtfertigt. Denn den Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagten eine ordnungsgemäße Rechnung über 3 712 DM erstellt haben für Arbeiten, die sie dem Kläger erbracht haben wollen. Diese Rechnung ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.
Denn die Beklagten können nicht bestreiten, dass sie einem Interessenkonflikt unterliegen, weil sie einen Sonderprüfungsbericht annehmen, der sich von der Intention und vom Inhalt her gegen ihren eigenen Mandanten, den jetzigen Kläger, richtet. Denn es geht um die Veruntreuung von Geldern durch Auszahlung von Versicherungsgeldern an nicht befugte Dritte im Jahr 1997 und somit insgesamt um die Überprüfung des Arbeitsgebietes des Klägers als Rechtsberater und Hauptbevollmächtigter der Lebensversicherung.
Es kann auch dahinstehen, inwieweit der Erstbeklagte ein in Deutschland zugelassener Steuerberater ist. In der Steuerberaterkammer wird er nicht geführt; und der Zweitbeklagte ist lediglich Wirtschaftsprüfer.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann somit wegen des Interessenkonflikts der Beklagten nicht geltend gemacht werden. Denn die Beklagten waren verpflichtet, aufgrund der Annahme des Auftrags im Mai 2000 gegenüber dem früheren Arbeitgeber des Klägers diesem gegenüber den Interessenkonflikt mitzuteilen und gegebenenfalls das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Hieraus folgt dann, dass sie auch die Unterlagen herausgeben mussten, die sie noch in den Monaten Juni bis August bearbeiten wollten oder auch bearbeitet haben. Von daher waren die Beklagten vorleistungspflichtig und können sich nicht darauf berufen, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, bis für ihre durchgeführten Arbeiten eine entsprechende Zahlung erfolgt ist.
Auch wenn die Rechnung nicht vorliegt, ist unbestreitbar, dass im Zeitraum Mai/ Juni 2000 der in der Rechnung zusammen gefasste Arbeitsumfang keinesfalls erbracht sein konnte. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagten erst nach der Kündigung des Klägers im September 2000 nachträglich ihre Arbeiten erstellt und in Rechnung gestellt haben mit der Rechnung vom 20.10.2000. Es kann somit dahinstehen, inwieweit der Rechnungsbetrag zu Recht ermittelt und vom Kläger geschuldet ist. Denn dieser hat letztlich veranlasst, dass die Kläger im Rahmen des Anschreibens vom 8.9.2000 tätig geworden sind und einen Gewinnfeststellungsbescheid 1998 vom 10.8. 2000 sowie einen Bescheid für 1998 über Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag vom 31.8.2000 sowie einen Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Mai 2000 vom 4.8.2000 entgegen genommen haben.
Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wie es dazu kommen konnte, dass die Beklagten dem Finanzamt gegenüber insoweit zustellungsbevollmächtigt wurden, wenn er ihnen nicht über die Gewinnermittlung 1998 hinaus einen Auftrag erteilt hätte.
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, wie weit die Beklagten bei diesen Tätigkeiten nach den Steuer- und den Steuerberatungsgesetzen vertragswidrig gehandelt haben, insbesondere als sie, soweit erforderlich, vorsorglich Einspruch einlegten. Denn zumindest sind die entsprechenden Bescheide dem Kläger am 8.9.2000 zugefaxt worden, so dass die Monatsfrist aus den Bescheiden nicht abgelaufen war. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen werden auf die ent...