Leitsatz

Allein deshalb, weil ein Mitglied einer Kapitalgesellschaft sich bei unternehmerischen Entscheidungen nicht durchsetzen kann, verliert es nicht seine Rechtsstellung als selbständiger Untemehmer.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 28.01.1992, 11 RAr 133/90

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