Leitsatz

Keine mehrheitliche Änderung der Kostenverteilung der das Grundstück als solches betreffenden Kosten

 

Normenkette

§ 16 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Hinsichtlich der das Grundstück als solches betreffenden Kosten (wie Straßenreinigung, Gartenpflege, Gebäudeversicherung usw.) kann die Kostenverteilung anders als nach Miteigentumsanteilen nicht rechtswirksam beschlossen werden. Eine Mehrheitsentscheidung nach § 16 Abs. 3 WEG darf nicht willkürlich sein und muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Es ist kein Grund ersichtlich, hier vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel bei solchen durch das Grundstück verursachten Kosten abzuweichen. Vorliegend hat die Gemeinschaft ihren Ermessensspielraum nach § 16 Abs. 3 WEG überschritten.

Anders sieht dies z. B. für Kostenarten wie Allgemeinstrom, Schornsteinfeger, sonstige Verwaltungskosten sowie Bank- und Geldkosten aus. Bei diesen Kostenpositionen handelt es sich um solche, die im Wesentlichen für alle Wohnungen gleich anfallen und die nicht an die Grundstücksgröße bzw. an das Grundstück gekoppelt sind. Insoweit könnte hier die Gemeinschaft den Schlüssel auch mit einfacher Mehrheit ändern.

 

Link zur Entscheidung

AG Hannover, Urteil vom 04.04.2008, 481 C 1989/08AG Hannover, 481 C 1989/08 Urteil v. 4.4.2008 = ZMR 2009, S. 558 (nicht rechtskräftig)

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