Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 43 Abs. 1 S. 1 WEG

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer kann Zahlungsansprüche der Gesamtheit der Eigentümer im Zusammenhang mit der Fertigstellung einer Anlage gegen einen anderen Eigentümer nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein dahingehender Eigentümerbeschluss vorliegt. Anderenfalls ist der Antrag des einzelnen Eigentümers auf anteilige Zahlung des Miteigentümers mit Leistung an die Gemeinschaft unzulässig. Es handelt sich hier nicht um individuelle, sondern gemeinschaftsgebundene Ansprüche. Bezug genommen wird insoweit analog auf eine BGH-Entscheidung vom 15.12.1988 ( BGH, Entscheidung vom 15.12.1988, V ZB 9/88= NJW 1989, 1091) und die bereits vom BayObLG mit Beschluss vom 15. 6. 1989 ( BayObLG, Beschluss vom 15.06.1989, 2 Z 50/89) geänderte Rechtsprechung des Senats.

Dem Senat erscheint es auch angemessen, der auch im III. Rechtszug unterlegenen Antragstellerin für diesen Rechtszug neben den Gerichtskosten auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufzuerlegen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.07.1989, BReg 2 Z 77/89= WM 89, 526)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Auch wenn es sich insoweit zu Recht um gemeinschaftsgebundene Ansprüche handelt, erscheint mir der nunmehr vom BGH und vom BayObLG aufgezeigte Weg der Unzulässigkeit eines Antrages selbst bei Antragstellung zugunsten der Gesamtgemeinschaft ( § 432 BGB) nicht gerechtfertigt; es ist doch sehr umständlich und zeitverzögernd, muss u.U. erst im Rahmen eines "Vorschaltverfahrens" ein Eigentümermehrheitsbeschluß zur Antragsermächtigung als Anspruchsvoraussetzung herbeigeführt werden. Fasst eine Gemeinschaftsmehrheit wider Erwarten keinen entsprechenden Beschluss, müssten die Eigentümer erst auf entsprechende Zustimmungsverpflichtung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden. Warum hier die im Gesellschaftsrecht anerkannte actio pro socio mit keinem Wort in den Begründungen der genannten Entscheidungen erwähnt wurde, bleibt unerfindlich. M.E. hätte auch ein Unterschied gemacht werden können zwischen etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen einen Ex-Verwalter (so die zitierte BGH-Entscheidung) und solchen gegen Miteigentümer, die sicher unstreitig dem Grunde nach ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (hier: gemeinsame Restfertigstellungsverpflichtung).

Die Thematik auch dieses Streits bei noch vor kurzem anders lautender Rechtsprechung des BayObLG hätte in richtiger Kostenermessensentscheidung auch nicht zu einer Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin für die III. Instanz führen dürfen (selbst bei Unterliegen in den beiden Vorinstanzen, in denen jedoch keine außergerichtliche Kostenerstattung angeordnet wurde).

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