Leitsatz

Eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten ist grundsätzlich zulässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist. Das gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war.

 

Fakten:

Keine Seltenheit ist es, dass ein Makler insbesondere vom Verkäufer einer Immobilie gegen Zahlung einer Provision mit dem Nachweis oder der Vermittlung einer Gelegenheit zum Verkauf der Immobilie beauftragt ist. Ebenso ist es keine Seltenheit, dass der Makler auch auf Interessentenseite provisionspflichtig tätig wird. Insbesondere einzelne Literaturstimmen sind in derartigen Fällen der Auffassung, dass eine Doppeltätigkeit des Maklers ohne Aufklärung seiner Kunden über eine derartige Doppeltätigkeit zu einer Verwirkung des Provisionsanspruchs führe. Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs hat jedoch Strafcharakter, weshalb der Anwendungsbereich des § 654 BGB nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einzuschränken ist. Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in Fällen, in denen - wie insbesondere bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde deshalb auch hiermit rechnen muss, aus, den Makler bei seiner Tätigkeit auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu verpflichten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 30.04.2003, III ZR 318/02

Fazit:

Nur unter der Voraussetzung, dass ein Makler auch für beide Parteien des Hauptvertrags eine provisionspflichtige Vermittlungstätigkeit erbringt, muss der Doppelauftrag für beide Seiten des Hauptvertrags wenigstens eindeutig erkennbar oder absehbar sein.

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