Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 242 BGB, § 1004 Abs. 4 BGB

 

Kommentar

1. Dem Verlangen, eine bauliche Veränderung zu beseitigen, kann grundsätzlich nicht deshalb der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden, weil der Antragsteller selbst das Erscheinungsbild der Anlage nachteilig verändert hat. Es gibt im WEG keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhalten habe.

2. Eine von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG kann auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu entscheiden.

3. Im vorliegenden Fall waren Beseitigungsansprüche nicht als verwirkt anzusehen.

4. Kostenquotelung hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 60.000 DM, später 40.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.01.1995, 2Z BR 118/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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