Normenkette

§ 45 Abs. 2 WEG, § 48 Abs. 3 WEG, § 31 KostO, § 10 BRAGO

 

Kommentar

1. Verteidigt ein Eigentümer die Gültigkeit eines Sonderumlagebeschlusses im Beschlussanfechtungsverfahren mit anwaltlicher Hilfe, ist der Eigentümerbeschluss insgesamt Verfahrensgegenstand und dessen Gesamtwert auch Grundlage für die anwaltlichen Gebühren; die positive oder negative gerichtliche Entscheidung ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG für alle Beteiligten bindend; darum richtet sich der Geschäftswert regelmäßig (wenn die beschlossene Maßnahme nicht nur zum Teil angegriffen wurde) nach dem Gesamtwert des Eigentümerbeschlusses. Folgerichtig bestimmen sich die Gebühren des Anwalts, der nur einen oder wenige den Eigentümerbeschluss anfechtenden oder verteidigenden Miteigentümer vertritt, nach dem Gesamtwert, nicht etwa nach dem Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander auf den die vertretenen Miteigentümer entfallenden finanziellen Anteil. Eine Aufspaltung des Geschäftswertes auf die einzelnen Beteiligten nach § 10 BRAGO scheidet insoweit aus.

2. Unberührt hiervon bleibt die Herabsetzung eines Geschäftswertes im Hinblick auf das eingeschränkte Anfechtungsinteresse eines Antragstellers gem. § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG.

3. Die Entscheidung erging nach Auffassung des Senats gerichtsgebührenfrei, weil das Verfahren gem. § 10 BRAGO an die Stelle des Verfahrens nach § 31 KostO tritt; nach § 31 Abs. 3 Satz 2 KostO ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Außergerichtliche Kostenerstattung wurde nicht angeordnet ( § 10 Abs. 2 Satz 4 BRAGO).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 11.04.1997, 24 W 8099/96)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Eine deutliche Entscheidung in dieser Detailfrage anwaltlicher Kostenerstattung war aus meiner Sicht einmal notwendig, da ich selbst in den letzten Jahren mehrfach Rechtsschutzversicherungen auf diese kostenrechtliche Rechtslage in WE-Verfahren hinweisen musste, die zunächst einmal nur anteilig (bei anwaltlicher Vertretung nur eines Mitantragsgegners im Beschlussanfechtungsverfahren) liquidieren wollten und erst nach umfangreicher Korrespondenz überzeugt werden konnten, dass zum einen bei der Abrechnung der anwaltlichen Vertretergebühren vom vollen Geschäftswert auszugehen sei und zum anderen bei Vertretung eines Einzel-Mandanten vom vollen 10/10-Gebührenanfall nach BRAGO.

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