Leitsatz
Das OLG Karlsruhe hat eine Banken-Klausel mit einer Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen wegen unangemessener Kundenbenachteiligung und fehlender Transparenz für unwirksam erklärt. Laut Klausel waren von den Bankkunden 2 % aus dem Darlehensvertrag, mindestens jedoch 50 EUR Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
Sachverhalt
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. verklagte die Bank auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Das LG gab der Klage statt. Die Bank ging dagegen in die Berufung, konnte aber auch beim OLG kein Verständnis wecken.
Nach Auffassung des OLG sind die Klauseln nicht transparent und es dürfe dem Kunden auch nicht eine Gebühr in Rechnung gestellt werden, wenn die Bank seine Bonität prüft. Das sei keine Dienstleistung, sondern diene allein den Vermögensinteressen der Bank. Bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, die diese Klausel enthielt, handelt es sich um AGB, die einer rechtlichen Kontrolle unterliegen. Das OLG befand, die Bankklausel wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam und die Bank habe die weitere Verwendung der Klausel zu unterlassen hat. Die beanstandete Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und sei deshalb nach § 307 BGB unwirksam.
Dies folge bereits aus der Intransparenz der Klausel. Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt vom Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung müssten deutlich werden. Die Klausel ist u.a. intransparent, weil der Zeitpunkt der Gebührenentstehung und die Art der Entrichtung unklar ist. Insbesondere sei für den Kunden weder erkennbar, wann und unter welchen Voraussetzungen die Gebühr entstehe, noch auf welche Weise sie zu zahlen sei. Ebenfalls ungewiss sei, ob und ggf. wie die Bank die Gebühr im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung erstatte. Die Unwirksamkeit ergibt sich auch daraus, dass der in Rechnung gestellte Aufwand den Vermögensinteressen der Bank dient und mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar ist. Nach dieser Regelung sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals.
Der Senat hat allerdings die Revision für die Beklagte zugelassen, da der BGH in dieser strittigen Frage noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10.