Leitsatz

Die Umstellung einer defekten Ölheizungsanlage auf Gasbetrieb entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und hält sich im Rahmen modernisierender Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, wonach diese mehrheitlich beschlossen werden kann.

 

Fakten:

Vorliegend war die im Gemeinschaftseigentum stehende Tankanlage der Ölzentralheizung defekt. Die Wohnungseigentümer beschlossen daher mehrheitlich den Austausch der Ölheizungsanlage gegen Gasbeheizung. Einer der Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss angefochten und war der Auffassung, diese Maßnahme hätte nur einstimmig beschlossen werden können, da es sich um eine bauliche Veränderung handele. Hier aber irrte der Eigentümer. Denn im Bereich der modernisierenden Instandsetzung reicht grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss für Modernisierungsmaßnahmen aus. Von einer modernisierenden Instandsetzung ist immer dann zu sprechen, wenn vorhandene defekte oder veraltete oder unzureichende Einrichtungen oder Anlagen des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch gleichartige, sondern durch technisch neuere, bessere und möglicherweise kostspieligere ersetzt werden. In diesem Zusammenhang aber hält sich jedenfalls Gas als verwendete Energieart im Rahmen einer verkehrsüblichen und erprobten Heiztechnik. Die mit der Gasbefeuerung verbundene, niemals ganz auszuschließende abstrakte Explosionsgefahr begründet keine über das Maß des § 14 WEG hinausgehende Beeinträchtigung und damit die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002, 2Z BR 165/01

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung zum Thema "modernisierende Instandsetzung".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?