Leitsatz
In der Entscheidung des OLG Köln wurde thematisiert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein auf § 1571 BGB gestützter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich befristet oder auf den angemessenen Bedarf begrenzt werden kann. Darüber hinaus setzte sich das OLG mit der Frage auseinander, inwieweit mit Blick auf die veränderte Rechtslage durch das zum 1.1.2008 geänderte Unterhaltsrecht eine abschließende Entscheidung zu dieser Frage bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren getroffen werden kann.
Sachverhalt
Der Ehemann begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage seiner 72-jährigen Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt. Sie verfügte über eigene Renteneinkünfte i.H.v. monatlich 539,84 EUR, wobei sie auch unter Berücksichtigung der ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften den nach den Leitlinien des OLG Köln bezifferten angemessenen Lebensbedarf von monatlich 1.000,00 EUR bei weitem nicht erreichen konnte.
Das erstinstanzliche Gericht hat dem Ehemann Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht gewährt.
Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Gericht, das darauf abgestellt hatte, dass ein Anspruch der Ehefrau auf Altersunterhalt nicht voraussetze, dass ihre Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhe. Dieser Grundsatz sei durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts nicht überholt. Der Gesetzgeber habe vielmehr ausdrücklich betont, dass die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung sich nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpfe, sondern dass beispielsweise die Unterhaltsansprüche wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit auch dann beständen, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit ganz unabhängig von der Ehe oder ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten eintreten.
Ob in diesen Fällen unter Billigkeitsgesichtspunkten die uneingeschränkte Fortwirkung der nachehelichen Solidarität unangemessen sei, müsse im Einzelfall und im Spannungsfeld zwischen fortwirkender Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung ermittelt werden, um eine angemessene und beiden Seiten gerecht werdende Lösung zu schaffen.
Dabei sei im entscheidenden Fall zu beachten, dass die Ehefrau im Hinblick auf ihre Rente von 539,84 EUR auch unter Berücksichtigung der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ihr zustehender weiterer Versorgungsanwartschaften nicht in der Lage sei, ohne eine Unterhaltszahlung von zumindest monatlich 300,00 EUR durch den Ehemann ihren angemessenen Lebensbedarf, der bei 1.000,00 EUR liege, sicherzustellen. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gehe der Inanspruchnahme von Leistungen aus öffentlichen Kassen vor.
Auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Die Ehefrau sei 72 Jahre alt und zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards auf die Unterhaltszahlungen des Ehemannes angewiesen, da es ihr nicht mehr möglich sei, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Die insoweit getroffene Billigkeitsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts sei nicht zu beanstanden.
Im Übrigen vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass über die Frage der Befristung und/oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens abschließend entschieden werden könne. Dies gelte vor allem dann, wenn der Sachverhalt - wie im vorliegenden Fall - in tatsächlicher und rechtlicher Sicht einfach gelagert sei.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2009, 21 WF 14/09