Leitsatz

Die Parteien stritten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Altersvorsorgeunterhalts. Im Scheidungsverfahren hatte die Klägerin zusätzlich zum Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht. Der Beklagte verfügte über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich ca. 17.000,00 EUR. Der Elementarunterhalt der Klägerin wurde konkret mit monatlich 4.945,00 EUR ermittelt.

Das OLG München hatte in der Berufungsinstanz den Elementarunterhalt in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet und dieses Bruttoentgelt mit dem im Jahre 2004 geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 % multipliziert, so dass sich ein Vorsorgeunterhalt von monatlich 1.752,00 EUR ergab. Es stellte sich die Frage, wie sich der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin berechnet und ob er der Höhe nach durch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien, aus deren Ehe drei minderjährige Kinder hervorgegangen waren, lebten seit Februar 2002 dauernd getrennt. Das Scheidungsverfahren war seit Januar 2003 rechtshängig. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 17.10.2002 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsamen Kinder ab August 2002 Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 456,00 EUR zu zahlen. Mit weiterem Anerkenntnis-Teilurteil vom 16.1.2003 wurde er verurteilt, an die Klägerin ab August 2002 monatlichen Elementar-Trennungsunterhalt i.H.v. 3.000,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte bezog Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung, die sich im Durchschnitt der Jahre 2002 und 2003 nach Rückgang des Überschusses noch auf 16.948,22 EUR monatlich beliefen. Wegen dieses überdurchschnittlichen hohen Einkommen des Beklagten hat die Klägerin ihren Elementarunterhalt konkret bemessen und daneben Altersvorsorgeunterhalt begehrt.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Klägerin über den durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochenen Elementarunterhalt von monatlich 3.000,00 EUR hinaus einen Unterhaltsrückstand und ab September 2003 monatlich weitere 1.945,00 EUR sowie als Altersvorsorgeunterhalt ab Januar 2003 monatlich 1.752,00 EUR zu zahlen.

Hiergegen richtete sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des geschuldeten Vorsorgeunterhalts auf monatlich 1.425,00 EUR erreichen wollte.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt, dass die Revision nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsorgeunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsanspruchs beschränkt werden könne, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunterhalts gebiete und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zulässig wäre.

Sodann hat er in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH v. 25.11.1998 - XII ZR 33/97, MDR 1999, 161 = FamRZ 1999, 372; v. 8.6.1988 - IVb ZR 68/87, FamRZ 1988, 1145; v. 6.10.1982 - IVb ZR 311/81, MDR 1983, 208 = FamRZ 1982, 1187) festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts aus Gründen der Halbteilung erübrige, weil der Bedarf insoweit wegen der besonders guten Einkommensverhältnisse konkret ermittelt worden sei.

Der BGH hat die Berechnung des Berufungsgerichts, das den Elementarunterhalt einem Nettoarbeitsentgelt gleichstellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Versicherungsbeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet hatte, ausdrücklich gebilligt. Er hat es auch für zulässig erachtet, den geschuldeten Vorsorgeunterhalt nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze könne deshalb kein Kriterium für die Begrenzung des Vorsorgeunterhalts darstellen, weil es dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich freistehe, den Altersvorsorgeunterhalt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge zu verwenden (vgl. auch Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV Rz. 971 ff.; Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 455; Weinreich/Klein, Familienrecht, 2. Aufl., § 1578 Rz 88; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1578 BGB Rz. 42).

Der Altersvorsorgeunterhalt sei nur dann höhenmäßig zu begrenzen, wenn anderenfalls für den Unterhaltsberechtigten eine Altersversorgung zu erwarten stehe, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten übersteige oder der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde.

 

Hinweis

Die Besonderheit des vom BGH entschiedenen Falles lag darin, dass der Elementarunterhalt der Ehefrau die Höchstgrenze der Nettobemessungsgrundlage der bisher gültigen Bremer Tabelle überstieg, die im Hinblick auf den höchstmöglichen Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung im Jahre 2003 bei 2.825,00 EUR und im Jahre 2006 bei 3.080,00 EUR endete...

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