Leitsatz

Beide Parteien eines Ehescheidungsverfahrens bezogen Arbeitslosengeld II. Das AG hat den Streitwert des Ehescheidungsverfahrens auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Festsetzung eines höheren Streitwertes begehrte und die Auffassung vertrat, bei der Festsetzung sei auch das beiden Parteien gezahlte Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, wonach staatliche Sozialleistungen zur Deckung des Grundbedarfs und ohne Lohnersatzfunktion für die Berechnung des Streitwertes gemäß § 48 Abs. 1 GKG außer Betracht zu bleiben haben.

Dies gelte nicht nur für die Soziahilfe und die frühere Arbeitslosenhilfe, sondern auch für das Arbeitslosengeld II, das - anders als das Arbeitslosengeld I - nicht an die vorangegangene Erwerbstätigkeit des Empfängers anknüpfe und dessen Höhe sich nicht an vorausgegangenen Arbeitseinkünften orientiere.

Die gegenteilige Auffassung, die die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes II bei der Streitwertbemessung befürworte, habe zur Folge, dass der Streitwert von Ehescheidungsverfahren u.a. durch das Mietniveau des Wohnortes der Parteien mitbestimmt würde und die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Mindeststreitwertes eines Ehescheidungsverfahrens keine Bedeutung mehr hätte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008, 6 WF 16/08

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