Leitsatz
Eine Einbeziehung von vergessenen Ansprüchen ist auch dann nicht möglich, wenn das Abänderungsverfahren wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist. Nach dem Urteil des BGH geht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Grundsatz der absoluten Fehlerkorrektur vor.
Sachverhalt
Die Ehe der Eheleuten wurde im Jahr 1997 rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das FamG stellte damals fest, dass beide Eheleute während der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten. Die Ehefrau verfügte zudem über eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau dem Versicherungskonto ihres Ex-Manns Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. rund 150 EUR gutgeschrieben wurden.
Seit 1999 bezieht die Ehefrau eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der Ehemann erhält Rentenzahlungen aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.
Erst nachträglich bekannt wurde, dass der Ehemann eine Zusatzrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (SOKA-Bau) erhielt. Das Gericht hatte die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich auf Antrag des Ehemanns im Jahr 2009 abgeändert und das Anrecht des Ehemanns bei der SOKA-Bau zugunsten der Ehefrau berücksichtigt. Auf die Beschwerde der SOKA-Bau hatte das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.
Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau beim BGH hatte keinen Erfolg. Nach dessen Ansicht können vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte nicht im Wege des Abänderungsverfahrens gem. § 51 VersAusglG nachträglich berücksichtigt werden. Dies sei auch dann nicht möglich, wenn das Abänderungsverfahren wegen der Wertänderung eines anderen Anrechts eröffnet ist.
Grund für die ablehnende Entscheidung ist, dass die Ausgangsentscheidung in formelle und materielle Rechtskraft erwachse. Eine spätere Korrektur würde diese durchbrechen. Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG bei vergessenen oder verschwiegenen Anrechten scheide mangels planwidriger Regelungslückeaus. Des Weiteren verstoße es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot, wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit vorsehe.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss v. 24.7.2013, XII ZB 415/12.