Leitsatz

Solange eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entstanden ist, etwa weil alle Miteigentumsanteile sich noch in der Hand des teilenden Eigentümers befinden, können auch Eigentümerbeschlüsse nicht wirksam gefasst werden.

 

Fakten:

Hat der teilende Alleineigentümer vor Entstehen einer Eigentümergemeinschaft in Form eines "Ein-Mann-Beschlusses" Regelungen für die künftigen Wohnungseigentümer getroffen, so besteht jedenfalls grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis der späteren Wohnungseigentümer, die Unwirksamkeit derartiger Regelungen gerichtlich feststellen zu lassen. Sind nämlich noch sämtliche Anteile am Wohnungseigentum in einer Person vereinigt und war noch keine aus mindestens zwei Wohnungseigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft vorhanden, so sind derartige "Ein-Mann-Beschlüsse" nach ganz herrschender Meinung als Nichtbeschlüsse unbeachtlich. Der teilende Eigentümer hat bereits umfassende Befugnisse im Rahmen der Teilung des Eigentums, sodass kein Bedarf für die Anerkennung von "Versammlungen" des teilenden Eigentümers mit entsprechender Beschlusskompetenz besteht. Außerdem gebietet es auch der Schutz der Erwerber, dass deren künftiges Rechtsverhältnis in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung abschließend geregelt ist, solange nicht Versammlungen von Wohnungseigentümern stattgefunden haben.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2003, 2Z BR 1/03

Fazit:

"Regelungen" des Alleineigentümers können auch nicht als Vereinbarung bindend getroffen werden. Nach § 10 Abs. 2 WEG wirken Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander gegen den Rechtsnachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.

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