Leitsatz

  1. Eigentümerversammlung kann in Anlegergemeinschaft auch auf 15 Uhr terminiert werden
  2. Keine beschlussweise Befreiung einzelner Eigentümer von Gemeinschaftskosten
 

Normenkette

§§ 16, 24 WEG; § 8 Heizkostenverordnung

 

Kommentar

  1. Bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, widerspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Jahreseigentümerversammlung auf nachmittags 15 Uhr einzuberufen.
  2. Einzelne Eigentümer von der Verpflichtung, sich an bestimmten gemeinschaftlichen Kosten zu beteiligen, ganz zu befreien, widerspricht auch dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ihnen diese Aufwendungen nur in geringem Maße zugute kommen und sie andere Gemeinschaftskosten, weil sie allein davon profitieren, alleine tragen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2004, 16 Wx 168/04OLG Köln v. 13.9.2004, 16 Wx 168/04, NZM 1/2005, 20

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