Leitsatz

Die von der Eigentümergemeinschaft erteilte Verfahrensvollmacht des WEG- Verwalters und des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer umfasst nicht die änderung der Teilungserklärung im Vergleichswege. Ein insoweit "unter Widerruf" geschlossener Vergleich ist schwebend unwirksam und bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

 

Fakten:

Im gerichtlichen Verfahren einigten sich der die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund Mehrheitsbeschlusses vertretende Verwalter mit dem anderen beteiligten Wohnungseigentümer u.a. dahingehend, dass dessen Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werde. Die Parteien schlossen hierüber einen gerichtlichen Vergleich. Die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum stellt jedoch keine Angelegenheit dar, über die die Gemeinschaft mit Mehrheit befinden darf. Es handelt sich nicht einmal um eine Angelegenheit, die einer Vereinbarung nach § 10 WEG zugänglich wäre und mit dinglicher Wirkung zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden könnte, sondern es geht um das sachenrechtliche Grundverhältnis gemäß den §§ 4 und 5 WEG. Das aber kann nur unter Mitwirkung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtswirksam geändert werden. Einem derartigen Vergleich müssen demnach sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 05.09.2001, 24 W 7632/00

Fazit:

Zur Abgabe derartiger Erklärungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs muss der Verwalter also ermächtigt sein, was erst recht für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt gilt.

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