Leitsatz

In dem Ehescheidungsverfahren wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien vor dem Familiengericht auch die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert. Die dem Gericht vorliegende Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass eine Ausgleichspflicht der Ehefrau zugunsten des Ehemannes i.H.v. monatlich 21,29 EUR bestand. Die Parteien schlossen nach einer Erörterung den Versorgungsausgleich aus und beantragten die gerichtliche Genehmigung ihrer Vereinbarung. Sie verzichteten gegenseitig auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und nahmen den Verzicht wechselseitig an. Die Vereinbarung wurde vom Gericht gem. § 1587o BGB genehmigt. Beiden Parteien war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Den Ansatz einer von den Anwälten beantragten Einigungsgebühr für den Abschluss der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich lehnte die Urkundsbeamtin ab. Den hiergegen eingelegten Erinnerungen beider Prozessbevollmächtigter hat das FamG abgeholfen und festgestellt, dass für beide Parteivertreter jeweils eine Einigungsgebühr festzusetzen sei. Hiergegen legte die Bezirksrevisorin Beschwerde ein, die dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Rechtsmittel war in der Sache erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen, weil sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht auf dessen Durchführung beschränke. Eine inhaltliche Vereinbarung, die hierüber hinausginge, enthalte der Text der Vereinbarung nicht. Es sei dort lediglich geregelt, dass auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werde und damit ein Ausgleich entfalle. Für eine Einigungsgebühr sei daher nach dem Wortlaut der Regelung der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG-VV kein Raum.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2006, 8 WF 104/06

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