Leitsatz

Im Rahmen eines einverständlichen Ehescheidungsverfahrens vereinbarten die Parteien sowohl gegenseitigen Unterhaltsverzicht als auch Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Grundlage des Unterhaltsverzichts war, dass die Ehefrau als Studentin neben dem Studium 800,00 EUR verdiente und der Ehemann keinerlei Einkünfte erzielte.

Wegen des Versorgungsausgleichs stand ein geringer Ausgleichsanspruch des Mannes im Raum. Die genaue Höhe war unbekannt und vom Gericht auch nicht ermittelt worden. Der Verzicht insoweit erfolgte zur Beschleunigung des Ehescheidungsverfahrens. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die dem Antragsteller beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung der ihr zu erstattenden Gebühren, u.a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr. Gegen die erfolgte Festsetzung der Einigungsgebühr legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein, die in der Sache selbst Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Weder der Ehefrau noch dem Ehemann habe ein Unterhaltsanspruch zugestanden. Ein bei dieser Situation vereinbarter wechselseitiger Verzicht sei ein solcher "auf Nichts" und könne in keinem Fall eine Einigungsgebühr auslösen.

Dies gelte auch für den wechselseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich. Den Parteien sei bewusst gewesen, dass dem Ehemann ein Anspruch auf Versorgungsausgleich in geringfügiger Höhe zugestanden habe. Diesbezüglich habe keinerlei Streit zwischen ihnen bestanden, obgleich die Höhe noch nicht festgestellt gewesen sei. Der Umstand, dass der Ehemann - im Interesse einer schnelleren Scheidung - schlicht auf den Versorgungsausgleich verzichtet habe, treffe genau den Fall, für den eine Einigungsgebühr nicht vorgesehen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.02.2008, 4 WF 5/08

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