Leitsatz
Über das Vermögen des Beklagten war mit Beschluss vom 19.12.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In einem unterhaltsrechtlichen Verfahren machte die Klägerin ihm gegenüber Unterhaltsforderungen für die Zeit ab Februar 2006 geltend. Der Beklagte begehrte die Unterbrechung des Verfahrens und beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in dem Unterhaltsrechtsstreit. Das AG hat Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht gewährt.
Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und sah für die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Erfolgsaussichten.
Soweit er die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO begehre, gehe sein Antrag fehl. Gemäß § 240 Abs. 1 ZPO erfolge eine Unterbrechung nur dann, wenn das streitige Verfahren die Insolvenzmasse betreffe. Betroffenheit in diesem Sinne liege vor, wenn der Streitgegenstand ganz oder teilweise zur Insolvenzmasse gehöre oder aus ihr zu leisten wäre. Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Unterhaltsforderungen zählten, gelte dies nur hinsichtlich der rückständigen Ansprüche gegen den Schuldner, nicht dagegen für solche, die nach Verfahrenseröffnung entstanden seien.
Die Klägerin mache Unterhaltsforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend. Die genannten Voraussetzungen einer Betroffenheit der Insolvenzmasse lägen daher nicht vor.
Auch der Hinweis des Beklagten auf die Pfändungsfreigrenzen gehe fehl. Gerade mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erlange der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, sich gegenüber seinen sonstigen Gläubigern auf seine Pfändungsfreigrenzen zu berufen und dadurch bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts Unterhalt leisten zu können. Ihm sei also einerseits sein notwendiger Unterhalt zu belassen, andererseits müsse er - im Verhältnis zu sonstigen Gläubigern - in die Lage versetzt werden, seinen weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Insoweit sei die unterhaltsrechtlich-relevante Leistungsfähigkeit anhand der allgemeinen materiell-rechtlichen Erwägungen zu prüfen. Einschränkungen aufgrund des Verbraucherinsolvenzverfahrens beständen nicht.
Das AG habe den Beklagten zutreffend als zumindest fiktiv leistungsfähig zur Zahlung des geltend gemachten Mindestunterhalts behandelt. Insoweit übersehe er, dass ihn hinsichtlich seiner fehlenden Leistungsfähigkeit die vollständige Darlegungs- und Beweislast treffe.
Es fehle auch an jeglichen Ausführungen dazu, dass er nicht in der Lage sei, aus seinem Vermögen den geltend gemachten Unterhalt zu befriedigen. Allein die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz bedeute nicht, dass es insoweit eines weitergehenden Vortrages des Beklagten nicht mehr bedürfe. Vielmehr sei er schon unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gehalten, zu seinen jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen umfassend vorzutragen zur Darlegung seiner mangelnden Leistungsfähigkeit.
Im Übrigen müsse er sich - wenn er tatsächlich nicht leistungsfähig wäre - im Hinblick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit als fiktiv leistungsfähig behandeln lassen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.09.2007, 9 WF 268/07