Leitsatz

Nach Rücknahme ihrer Berufung wurden der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Kläger beantragte die Festsetzung der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für die Berufungsinstanz und machte die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG geltend unter Hinweis darauf, dass ein Telefonat mit der Beklagtenvertreterin über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt worden sei.

In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von der Rechtspflegerin eine Terminsgebühr nicht berücksichtigt, da ein Termin nicht stattgefunden habe.

Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die sich in der Sache als unbegründet erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

In seinem Beschluss ließ das OLG dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG angefallen sei. Selbst wenn dies der Fall sei, könne sie jedenfalls nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO sein. Entsprechend den vom BGH für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätzen (Beschluss vom 26.9.2002, NJW 2002, 3713) sei die Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr zu verneinen. Im Streitfall darüber, ob eine Terminsgebühr entstanden sei, müsse der Kostenbeamte Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereignet hätten. Die Kostenfestsetzung würde damit durch die Einbeziehung außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenausgleich von Verfahrenskosten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2005, 8 WF 168/05

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