Leitsatz

Der Gebrauchsentzug ändert § 13 Abs. 2 WEG ab und hat damit gesetzesändernden Inhalt. Eine solche Regelung ist dem Mehrheitsprinzip von vornherein ebenso wenig zugänglich wie die Änderung einer Vereinbarung.

 

Fakten:

Die Wohnanlage verfügt über einen Müllschlucker, in den nur aussortierungsfreier Restmüll geworfen werden darf. Die Wohnungseigentümer fassten einen Mehrheitsbeschluss, wonach der Betrieb der Müllschluckanlage vorübergehend probeweise weitergeführt und die Verwalterin ermächtigt wird, die Müllschluckanlage zu schließen, wenn sie in der Zwischenzeit nicht ordnungsgemäßgenutzt worden ist. Eine derartige Regelung ist jedoch einer Beschlussfassung entzogen und unterfällt nicht der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WEG.

Eine Gebrauchsregelung muss eine Konkretisierung des Gebrauchs zum Inhalt haben. Ein Gebrauchsentzug ist keine Regelung des Gebrauchs nach § 15 WEG, weil diese den Mitgebrauch voraussetzt. Der Gebrauchsentzug ändert § 13 Abs. 2 WEG ab und hat damit gesetzesändernden Inhalt. Eine solche Regelung ist dem Mehrheitsprinzip von vornherein ebenso wenig zugänglich wie die Änderung einer Vereinbarung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002, 2Z BR 177/01

Fazit:

Das Gericht stützte hier seine Auffassung auf die mittlerweile schon legendäre Entscheidung des BGH zum Thema "Zitterbeschlüsse" vom 20.9.2000. Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem alle Wohnungseigentümer bis auf einen durch den Eigentümerbeschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen wurden, trifft hier der Gebrauchsentzug alle Wohnungseigentümer, wonach die vom BGH entwickelten Grundsätze erst recht gelten.

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