Leitsatz

Getrennt lebende Eltern stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre in den Jahren 2001 und 2003 geborenen gemeinsamen Kinder.

Nach der Trennung praktizierten die Eltern zunächst ein sog. Wechselmodell. Die Kinder hielten sich an drei bis vier Tagen abwechselnd bei Vater und Mutter auf.

Der Vater beantragte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf ihn mit der Begründung, die Mutter sei mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden. Die Parteien stellten widerstreitende Anträge zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, das der Mutter durch Beschluss vom 29.12.2006 übertragen wurde.

Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein, die in der Sache keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells kam nach Auffassung des OLG nicht in Betracht. Trotz aller Vorteile dieser Handhabung berge das Wechselmodell vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen zu ihrer dauernden Einbeziehung in den elterlichen Konflikt führten (OLG Dresden v. 3.6.2004 - 21 UF 144/04, OLGReport Dresden 2005, 418 = FamRZ 2005, 125).

Es fehle inzwischen an der Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Im Laufe des Verfahrens seien gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage getreten. Die Frage nach deren Auslöser oder Urheber sei nicht zu Lasten der Kinder zu beantworten. Zwinge man Eltern zu einer Einigung und verordne ihnen Kooperation, müsse dies nicht stets im Interesse des Kindeswohls sein.

Das Wechselmodell sei nicht als Kompromisslösung zu verstehen und hierzu auch nicht geeignet. Im Regelfall reduziere das Eingliederungsmodell das Konfliktniveau und ermögliche klare Lösungen.

Das Wohl der Kinder gebiete es, ihren Lebensmittelpunkt künftig bei der Mutter festzulegen. Nur hierdurch werde ein für alle Beteiligten unzuträglicher Schwebezustand mit hieraus resultierenden Auseinandersetzungen vermieden.

 

Hinweis

Das OLG hat in seiner Entscheidung folgende Vorteile des Wechselmodells angeführt:

  • Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kinder und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
  • Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
  • Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.

Gegen das Wechselmodell sprach nach Auffassung des OLG das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauerhaften Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führen könne.

Mit den unterhaltsrechtlichen Konsequenzen des Wechselmodells hat sich der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 28.2.2007 zum Geschäftszeichen XII ZR 161/04 in FamRZ 2007, 707 = FamRB 2007, 163 auseinandergesetzt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007, 16 UF 13/07

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