Leitsatz

Den Wohnungseigentümern können Regelungen, wonach die jeweiligen Eigentümer für das Bereitstellen der Abfallbehältnisse sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind und die Gartenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist, durch Hausordnung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses nicht rechtsverbindlich auferlegt werden.

 

Fakten:

Die Richter hatten sich vorliegend mit mehreren Bestimmungen einer Hausordnung auseinander zu setzen. Jedenfalls kann den Wohnungseigentümern eine Streupflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums und gegebenenfalls öffentlicher Wege sowie die Gartenpflege im wechselnden Turnus mit der Verpflichtung zur tätigen Mitwirkung im Wege eines Mehrheitbeschlusses nicht auferlegt werden. Dies entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Hierbei würden Aufgaben, die in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören und für die der Verwalter unter anderem honoriert wird, auf die Wohnungseigentümer verlagert, was ebenso für das Haftungsrisiko gilt. Auch eine Regelung in der Hausordnung, wonach "das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten et cetera auf Balkonen, Terrassen, im Gartenbereich und in den Fenstern für unzulässig erklärt wird", kann nicht als Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden. Gleiches gilt für eine Regelung in der Hausordnung, wonach die Gestaltung - inklusive Aufstellen von Möbeln - des Treppenabsatzes unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer, den Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003, 3 Wx 393/02

Fazit:

Auch die Ausgestaltung der Hausordnung ist durch die Beschlusskompetenz der Eigentümer begrenzt.

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