Leitsatz

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht für die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bzw. für dessen jeweilige Neueinrichtung keine Höchstdauer vor, insoweit ist daher die Teilungserklärung in ihren Regelungen frei.

 

Fakten:

Nach den Bestimmungen der Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage war bei der ersten Wohnungseigentümerversammlung ein Verwaltungsbeirat zu bestellen. Einer der Wohnungseigentümer ist nun der Meinung, die Bestellung des ersten Verwaltungsbeirats sei bis zur nächsten Eigentümerversammlung befristet. Bei einer derartigen in der Teilungserklärung erfolgten Bestimmung kann jedoch von der Wahl nur eines ersten Verwaltungsbeirats bis zur nächsten Eigentümerversammlung nicht gesprochen werden. Gegen eine solche zeitliche Befristung der Einrichtung des Verwaltungsbeirats spricht insbesondere die Tatsache, dass das Wohnungseigentumsgesetz für dessen Bestellung keine Höchstdauer bzw. Höchstfrist oder dessen jeweilige Neueinrichtung in bestimmten Zeitabständen vorsieht. Die Einrichtung des Gremiums "Verwaltungsbeirat" ist nach der entsprechenden Bestimmung in der Teilungserklärung vielmehr für unbestimmte Zeit erfolgt, d.h. bis zu der jederzeit möglichen Abberufung durch einen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 24.11.1999, 16 Wx 158/99

Fazit:

Die Wohnungseigentümer können nach § 29 WEG durch Stimmenmehrheit - also Mehrheitsbeschluss - die Bestellung oder Abberufung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Dieser besteht regelmäßig aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer. Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Verwalter bei dessen Aufgaben zu unterstützen.

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