Leitsatz
Können Leistungen aus einer betrieblichen Rentenversicherung infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Unternehmens nicht mehr erbracht werden, entsteht ein entsprechender Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung , d. h. den jeweiligen Pensions-Sicherungs-Verein (PSV ) (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Ausgeschlossen sind derartige Ansprüche jedoch im Fall des Versicherungsmissbrauchs , dessen Voraussetzungen ebenfalls gesetzlich geregelt sind (§ 7 Abs. 5 BetrAVG). Das BAG hatte im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Versicherungsmissbrauchs gegeben waren. Eine AG vereinbarte mit dem betroffenen Mitarbeiter 1989, d. h., als bereits eine deutliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens absehbar war, eine Erhöhung der betrieblichen Rente um monatlich 300 DM. Durch einen weiteren Vertrag erhöhte die AG dann 1992 die Zusage auf 600 DM. Bereits im April 1990 hatte die AG bei dem PSV wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Zustimmung zur Einstellung der Versorgungsleistungen beantragt, was Voraussetzung für die Übernahme der Versorgungsleistungen durch den PSV ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG). Das Konkursverfahren wurde nach erfolglosen Sanierungsbemühungen im Oktober 1994 über die AG eröffnet. Der PSV verweigerte unter Verweis auf den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs die Übernahme der betrieblich vereinbarten Rentenzahlungen und erhielt damit auch vor dem BAG recht. Für die zweite (1992) zugesagte Erhöhung kam deshalb kein Anspruch auf Insolvenzschutz in Frage, da der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage bereits im April 1990 gegeben war. Die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens ist dabei nicht erforderlich. Ein Anspruch gegen den PSV besteht nämlich nicht, soweit nach den Umständen des Falls die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage war, den PSV in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Obwohl die erste Vereinbarung der Erhöhung bereits 1989 erfolgt war, bestand ebenfalls kein Anspruch gegen den PSV, denn nach der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG wird unwiderlegbar vermutet , dass ein Versicherungsmissbrauch vorliegt, wenn die Erhöhung und erst recht eine neue Zusage im letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalls größer gewesen ist als in dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr. Hierfür ist es bereits ausreichend , dass sich das Unternehmen innerhalb der Jahresfrist in einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage befand, die auf erhöhte Gefahr einer späteren Insolvenz schließen läßt.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil vom 24.11.1998, 3 AZR 423/97