Leitsatz

  1. Keine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung
  2. Entscheidungsergänzung
 

Normenkette

(§ 47 WEG; § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG; § 321 ZPO)

 

Kommentar

1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist auch dann unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass ein materiell-rechtlich bestehender Kostenerstattungsanspruch nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch nicht als außerordentliche Beschwerde zulässig; eine solche kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.

2. Entscheidet das LG über einen hilfsweise gestellten Antrag auf Entscheidung über einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht, so kommt in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO ein Antrag auf Ergänzung der Entscheidung in Betracht. Die Rechtsbeschwerde kann auf das Übergehen eines solchen Antrags nicht gestützt werden. Im Fall des Übergehens eines Antrags fehlt es hier für die sofortige weitere Beschwerde an der erforderlichen Beschwer, weil die Beschwer nicht in der getroffenen, sondern in der unterlassenen Entscheidung liegt.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 2.000 EUR.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002, 2Z BR 15/02( BayObLG v. 16.5.2002, 2Z BR 15/02)

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